Rz. 1108
Zwei angedachte Neuerungen auf europäischer Ebene – eine Verordnung über Europäische Herausgabe- und Sicherheitsanordnungen und eine Richtlinie betreffend die Bestellung von Vertretern zu Zwecken der Beweiserhebung in Strafverfahren, tragen auf Grundlage des Art. 82 AEUV dem Umstand Rechnung, dass Beweismittel oftmals nur in elektronischer Form vorhanden sind und sich deren Standort sekundenschnell weltweit verändern kann (bspw. Userdaten betreffend AirBnB, eBay, Facebook etc.).
Rz. 1109
Das neue Instrument der Herausgabe und Sicherheitsanordnung wird die Europäische Ermittlungsanordnung (EEA) für das Einholen von Beweismitteln nicht ersetzen, gibt den Behörden aber ein zusätzliches Werkzeug an die Hand. Auch hier kommt der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung zum Tragen. Die Verordnung führt bindende Europäische Herausgabeanordnungen und Sicherungsanordnungen ein. Beide Anordnungen müssen, wie die EEA von einer Justizbehörde eines Mitgliedstaats erlassen oder validiert werden. Eine Anordnung kann zur Sicherung und Herausgabe von Daten erlassen werden, die von einem Diensteanbieter in einem anderen Staat gespeichert wurden und die als Beweismittel in strafrechtlichen Ermittlungen oder Strafverfahren erforderlich sind. Beide Anordnungen können Anbietern elektronischer Kommunikationsdienste, sozialer Netzwerke oder von Online-Marktplätzen, Anbietern anderer Hosting-Dienste und Anbietern von Internetinfrastruktur wie Registern von IP-Adressen und Domänennamen oder – wo es diese gibt – ihren Vertretern zugestellt werden. Die Übermittlung erfolgt in Form eines Zertifikats über eine Europäische Herausgabeanordnung (EPOC) oder eines Zertifikats über eine Europäische Sicherungsanordnung (EPOC-PR). Einige Diensteanbieter haben bereits entsprechende Plattformen eingerichtet, damit Strafverfolgungsbehörden Ersuchen einreichen können. Innerhalb von 10 Tagen ist das entsprechende Ersuchen zu beantworten.
Rz. 1110
Sofern der Anbieter die Daten trotz der Herausgabepflicht nicht herausgibt, ist der nächste Schritt ein Vollstreckungsverfahren. Die Vollstreckungsbehörde erkennt die Anordnung grundsätzlich ohne weitere Prüfung an. Ergänzend müssen Dienstanbieter einen Vertreter in der Union bestellen, der Beweisbeschlüsse der zuständigen nationalen Behörden in Strafverfahren entgegennimmt, befolgt und durchsetzt. Die Richtlinie wählt als Anknüpfungspunkt die Niederlassung oder das Anbieten von Diensten in der Union, nach denen bestimmte Dienstanbieter zu Zwecken der Beweiserhebung in Strafverfahren einen Vertreter in der Union bestellen müssen.
Rz. 1111
Die Europäische Sicherungsanordnung erlaubt nur die Sicherung von Daten, die zum Zeitpunkt der Entgegennahme der Anordnung bereits gespeichert waren, und nicht den Zugang zu Daten zu einem späteren Zeitpunkt nach Entgegennahme der Europäischen Sicherungsanordnung.
Rz. 1112
Entsprechende Rechtsmittel sind in Art. 15, 16 VO 2018/0108 normiert.