Rz. 271
- Rechtsbehelfe haben grds. keine aufschiebende Wirkung. Eine andauernde Durchsuchung/Beschlagnahme kann nicht gestoppt werden. Bis es zu einer Entscheidung kommt, ist die Maßnahme oft erledigt.
- Eine förmliche Beschwerde wird ohne vorherige Akteneinsicht, die in diesem Stadium regelmäßig nicht gewährt werden wird, kaum Erfolg haben.[1]
- Mitunter kann es ratsam sein, eine fehlerhafte Anordnung bestehen zu lassen (wegen fehlender Verjährungsunterbrechung[2] oder zwecks späterer Geltendmachung von Beweisverwertungsverboten[3]). Bleibt die Beschwerde erfolglos, werden durch die Bestätigung die Weichen für das spätere Verfahren gestellt und die Rechtsansicht der Verfolgungsbehörde zementiert. Siehe auch § 391 Rz. 624 ff.
- Ob Beschwerde einlegt wird, ist stets eine Einzelfrage und es sollte nicht per se oder reflexartig Beschwerde eingelegt werden.
- Steht die Frage der Verjährung von Straftaten im Raum, kann es sich im Einzelfall anbieten, über das Rechtsmittel der Beschwerde eine Klärung vorab herbeizuführen.
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