Rz. 271

  • Rechtsbehelfe haben grds. keine aufschiebende Wirkung. Eine andauernde Durchsuchung/Beschlagnahme kann nicht gestoppt werden. Bis es zu einer Entscheidung kommt, ist die Maßnahme oft erledigt.
  • Eine förmliche Beschwerde wird ohne vorherige Akteneinsicht, die in diesem Stadium regelmäßig nicht gewährt werden wird, kaum Erfolg haben.[1]
  • Mitunter kann es ratsam sein, eine fehlerhafte Anordnung bestehen zu lassen (wegen fehlender Verjährungsunterbrechung[2] oder zwecks späterer Geltendmachung von Beweisverwertungsverboten[3]). Bleibt die Beschwerde erfolglos, werden durch die Bestätigung die Weichen für das spätere Verfahren gestellt und die Rechtsansicht der Verfolgungsbehörde zementiert. Siehe auch § 391 Rz. 624 ff.
  • Ob Beschwerde einlegt wird, ist stets eine Einzelfrage und es sollte nicht per se oder reflexartig Beschwerde eingelegt werden.
  • Steht die Frage der Verjährung von Straftaten im Raum, kann es sich im Einzelfall anbieten, über das Rechtsmittel der Beschwerde eine Klärung vorab herbeizuführen.
[1] S. dazu Streck, StV 1984, 348; LG Saarbrücken v. 12.11.1998 – 8 Qs 188/98, wistra 1999, 116.
[3] Vgl. BGH v. 18.4.2007 – 5 StR 546/06, BGHSt 51, 285 = wistra 2007, 314; Köhler in Meyer-Goßner/Schmitt65, § 94 StPO Rz. 21.

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