Schrifttum:
Bär, Polizeilicher Zugriff auf kriminelle Mailboxen, CR 1995, 489; Braun, Die Durchsicht elektronischer Speichermedien: Zugriff auf Speichermedien andernorts zulässig, PStR 2012, 856; Burhoff, Begründung: Anordnung einer Durchsuchung nach § 103 StPO, PStR 2000, 224; Burhoff, Durchsicht von Papieren, PStR 2003, 268; Dörn, Vernichtung beschlagnahmter Beweisunterlagen bei fehlender Rückgabemöglichkeit, wistra 1999, 175; Dübbers, Beschlagnahme von e-Mails, StV 2000, 355; Flore/Schwedtmann, Verwahrung und Rückgabe beschlagnahmter Beweismittel, PStR 2000, 28; Gehm, Was ist zu beachten bei einer Durchsuchung beim Mandanten?, PFB 2021, 21; S. Harms, Warum eine mündliche Durchsuchungsanordnung des Richters rechtswidrig ist und welche Konsequenzen eine lediglich mündliche Anordnung für das weitere Verfahren hat, StV 2006, 215; Hoffmann/Knierim, Rückgabe von im Strafverfahren sichergestellten oder beschlagnahmten Gegenständen, NStZ 2000, 461; Holewa, Durchsuchung durch FKS mit Beteiligung der Steuerfahndung – Selbstanzeige gesperrt?, PStR 2013, 121; Kemper, Die Anforderungen an die Begründung eines Durchsuchungsbeschlusses nach § 103 StPO, PStR 2005, 71; Kemper, Die Voraussetzungen einer Wohnungsdurchsuchung in Steuerstrafsachen, wistra 2007, 249; Kutzner, Die Beschlagnahme von Daten bei Berufsgeheimnisträgern, NJW 2005, 2652; Mössner/Moosburger, Schweigen ist Gold oder – das Geheimnis der Buchhaltung, wistra 2006, 211; J. Müller, Die Beschlagnahme von Buchführungsunterlagen beim Steuerberater, StBp 2008, 159; Niemann, Zur Verhältnismäßigkeit der Durchsuchung von Anwaltskanzleien, Banken und Behörden, wistra 2021, 13; Peters/Wulf, Richtiges Verhalten bei Durchsuchung und Beschlagnahme in der Beraterkanzlei, Stbg 2022, 16; Ronsdorf, Die Beschlagnahme von Zufallsfunden bei Durchsuchungen, 1992; Roxin, Nemo tenetur – die Rechtsprechung am Scheideweg, NStZ 1995, 465; Rüping, Das Verhältnis von Staatsanwaltschaft und Polizei – Zum Problem der Einheit der Strafverfolgung, ZStW 95 (1983), 894; Scheben/Klos, Analyse von Chatprotokollen und E-Mails – Was ist erlaubt? Was ist verwertbar?, CCZ 2013, 88; Schuhmann, Zur Beschlagnahme von Mandantenunterlagen bei den Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe, wistra 1995, 50; Spatscheck/Spatscheck, Beschlagnahme und Auswertung von verschlüsselten Computerdaten, PStR 2000, 188; Viskorf, Elektronische Betriebsprüfung bei Rechtsanwälten und Steuerberatern – Mitwirkungspflichten von Berufsgeheimnisträgern beim Datenzugriff, DB 2005, 1929.
a) Einführung
Rz. 67
Siehe auch § 385 Rz. 241 ff., 306 ff. sowie zu Handlungsempfehlungen im Durchsuchungsfall § 392 Rz. 591 ff., 611 ff. Wegen der besonderen Bedeutung von Durchsuchungen und Beschlagnahmen in Steuerstrafverfahren ist auf einige wichtige Einzelaspekte hinzuweisen.
Rz. 68
Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sind gem. § 94 Abs. 1 StPO in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen. Befinden sich die Gegenstände in dem Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwillig herausgegeben, bedarf es der Beschlagnahme (§ 94 Abs. 2 StPO). Die StPO sieht ein abgestuftes System der Erlangung gegenständlicher Beweismittel vor.
- Auf der untersten Stufe steht die Sicherstellung von Beweismitteln (§ 94 StPO),
- alsdann folgt Verpflichtung zur Herausgabe nach § 95 StPO für Dritte (der Beschuldigte ist zur Mitwirkung nicht verpflichtet),
- erst wenn Gegenstände nicht freiwillig herausgegeben werden, folgt gem. § 94 Abs. 2 StPO, § 98 Abs. 1 StPO die Beschlagnahme, die ggf. aber nicht zwingend mit der Durchsuchung durchgesetzt wird.
Rz. 69
Die Mitnahme zur Durchsicht ist keine Beschlagnahme. Denn erst nach Durchsicht kann beurteilt werden, ob die Dokumente überhaupt als Beweismittel in Betracht kommen können und ob nicht eine Beschlagnahmefreiheit denkbar ist. Wer einen Gegenstand, der als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein kann, in seinem Gewahrsam hat, ist nach § 95 Abs. 1 StPO verpflichtet, ihn auf Erfordern der Strafverfolgungsbehörde vorzulegen und auszuliefern. Im Falle der Weigerung können gegen ihn die in § 70 StPO bestimmten Ordnungs- und Zwangsmittel festgesetzt werden (§ 95 Abs. 2 Satz 1 StPO). Das gilt jedoch nicht bei Personen, die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt sind (§ 95 Abs. 2 Satz 2 StPO). Befinden sich die Gegenstände in dem Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwillig herausgegeben, sieht § 94 Abs. 2 StPO deren Beschlagnahme vor.
Rz. 70
Ein auf § 94 Abs. 2 StPO gestütztes Herausgabeverlangen bietet sich immer dann an, wenn Gewissheit herrscht, dass sich ein beschlagnahmefähiger Beweisgegenstand im Gewahrsamsbereich eines herausgabepflichtigen Adressaten befindet – also nicht etwa im Gewahrsamsbereich des Beschuldigten –, es zur Erlangung des Gegenstands nicht auf einen Überraschungseffekt ankommt, die Maßnahme erfolgversprechend ist, das Gebot der Verfahrensbeschleun...