Rz. 670
[Autor/Stand] Telekommunikationsmaßnahmen erfolgen auf Antrag der Staatsanwaltschaft und Anordnung durch das Gericht (§ 100e Abs. 1 Satz 1 StPO). Führt die Finanzbehörde das Strafverfahren selbständig, ist die StraBu antragsberechtigt (§ 386 AO). Bei Gefahr in Verzug besteht Anordnungsbefugnis der Staatsanwaltschaft (bzw. StraBu; § 100e Abs. 1 Satz 2 StPO). Hinsichtlich der Einzelheiten s. § 385 Rz. 413 f.; vgl. auch oben Rz. 165 ff. zur Unverwertbarkeit bei unzureichendem Beschluss)
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