Rz. 273

  • Keine Panik, Ruhe bewahren, ggf. steuerstrafrechtlich versierten Berater hinzuziehen.
  • Bitten, das Erscheinen des Beraters abzuwarten.
  • Zu den Tatvorwürfen schweigen.
  • Eine "konstruktive" Durchsuchungsatmosphäre schaffen.
  • Keine freiwillige Herausgabe, wenngleich Hilfe beim Heraussuchen unschädlich ist.
  • Die Durchsuchung aktiv begleiten und schauen, ob die sichergestellten zusammengetragenen Unterlagen vom Durchsuchungsbeschluss erfasst werden.
  • Gegebenenfalls Versiegelung der Unterlagen und direkte Vorlage an Ermittlungsrichter verlangen, etwa bei Streit über Beschlagnahmefreiheit.
  • Kopien von dringend benötigten Unterlagen fertigen.
  • Kontrolle des Sicherstellungsprotokolls.
  • Sicherung wichtiger Kontakte bei Mitnahme von Mobiltelefonen.
  • Abwägung treffen hinsichtlich Nachfahndung ("Manchmal kommen sie wieder").
  • Abstecken von "Minenfeldern" und "offenen Flanken".
  • Hinwirken, dass die Durchsuchung auf die Tatvorwürfe beschränkt wird und nicht in eine umfassende "Hausbesichtigung" umschlägt. Insbesondere was die Durchsicht der persönlichen Gegenstände betrifft, wird eine kursorische Durchsicht meist ausreichen, es sei denn es bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass Unterlagen, etwa Depot- und Erträgnisaufstellungen oder Kontounterlagen, gezielt versteckt wurden.
  • Abwägung des Risikos einer Untersuchungshaft, etwa mit Blick auf längerfristige Auslandsaufenthalte.
  • Gegebenenfalls Information von Geschäftspartnern.
  • Keine inhaltliche Diskussion über den Beschluss. Die Maßnahme findet so oder so statt. Eine Klärung juristischer Unzulänglichkeiten erfolgt ggf. im Anschluss über den Beschwerdeweg.
  • Aufzeichnung der Telefonnummern und E-Mail Adressen der Sachbearbeiter/Staatsanwälte, ggf. Durchwahl erfragen.
 

Rz. 274– 299

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Peters, Stand: 01.10.2022

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