Rz. 912
Zunächst ist stets zu prüfen ob für die angedacht Rechtshilfemaßnahme überhaupt ein Bedürfnis besteht. Nicht selten kommt es vor, dass – z.B. mangels inländischen Steueranspruchs – überhaupt keine Strafgewalt besteht. Auch transnationale Strafklageverbräuche kommen mitunter vor sowie eine angezeigte Verfahrensweise nach § 153c StPO. Im Übrigen gilt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in besonderem Maße. Zulässig ist auch eine Prognose, was eine Erfolgswahrscheinlichkeit des Rechtshilfeersuchens betrifft. Ist z.B. bekannt, dass die verantwortlichen Firmen, die aus dem Ausland heraus eine Erstattung von Vorsteuern beantragen, regelmäßig nicht zu ermitteln sind, kann dies in die Überlegungen einfließen.
Rz. 913
Auch fiskalische Erwägungen können eine Rolle spielen, da auch Deutschland sich im Anwendungsbereich des EuRHÜbK 1978 vorbehält, bei unzumutbarem Aufwand die Erledigung eines Rechtshilfeersuchens zu verweigern. In derartigen Fällen sollte entweder von vornherein (z.B. Aussichtslosigkeit) davon abgesehen werden, der Bewilligungsbehörde ein solches Ersuchen vorzulegen, oder die Bewilligungsbehörde kontaktiert werden, um deren Entschließung vorab herbeizuführen.
Rz. 914
In komplexen Fällen kann es sich anbieten, die Erfolgsaussichten und ggf. den Inhalt eines ggf. an mehrere Länder zu richtenden Ersuchens mit den obersten Justiz- oder Verwaltungsbehörden, zumindest aber mit dem Rechtshilfedezernenten abzustimmen. Auch das EJN und Verbindungsbeamte auf Polizeiebene helfen hier weiter.