Rz. 305
Die Einziehung des unmittelbar durch die Tat Erlangten bei dem Täter oder Teilnehmer einer rechtswidrigen Tat erfolgt im Urteil nach § 73 StGB (z.B. Stehlgut). Die endgültige Wertersatzeinziehungsanordnung wird im Urteil ausgesprochen. Bei Einstellung des Verfahrens nach Opportunitätsvorschriften (§§ 153, 153a StPO, § 398 AO) kommt dennoch eine selbständige Einziehung in Betracht (§ 76a StGB, §§ 435 ff. StPO).
Rz. 306
Mit der Neufassung ist klargestellt, dass die erforderliche Kausalbeziehung zwischen Tat und dem Erlangten allein nach den Grundsätzen des Bereicherungsrechts zu bestimmen ist. Die Einziehungen von Nutzungen aus dem Erlangten erfolgt gleichsam nach § 73 Abs. 2 StGB. Gleichsam kann das Gericht auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder aufgrund eines erlangten Rechts. Die Einziehung von Gegenständen des Täters oder des Teilnehmers kann das Gericht auch dann anordnen, wenn diese Gegenstände durch andere rechtswidrige Taten erlangt worden sind.
Rz. 307
Die Einziehung von Taterträgen bei anderen (Dritten, z.B. gegen die GmbH) richtet sich nach § 73b StGB, wobei Täter und Teilnehmer der vorangehenden Steuerhinterziehung nach der eindeutigen Gesetzessystematik und dem Gesetzeswortlaut, der bei dem hoheitlichen Eingriff der Einziehung die Auslegung umgrenzt, jedoch nicht zu diesem Personenkreis des "anderen" gehören. Gleiches gilt für Gegenstände, die dem Wert des Erlangten entsprechen. Im Gegensatz zur alten Rechtslage ist nicht erforderlich, dass das Original bei dem Unbeteiligten vorhanden ist. Ist die Einziehung eines Gegenstands aufgrund der Beschaffenheit nicht mehr möglich (Zerstörung, Unfall), ordnet das Gericht die Einziehung eines Geldbetrags an, der dem Wert des Erlangten entspricht.
Beispiel
Die durch Nichtentrichtung der fälligen Steuern ersparten Aufwendungen investiert X in die Anschaffung eines hochwertigen Kraftfahrzeugs, das bei einem Unfall zerstört wird.
Rz. 308
Bei der Bestimmung des Wertes des Erlangten sind die Aufwendungen des Täters oder Teilnehmers oder des Dritten abzuziehen. Außer Betracht bleibt jedoch das, was für die Begehung der Tat oder für die Vorbereitung eingesetzt worden ist.
Rz. 309
Umfang und Wert des Erlangten einschließlich der abzuziehenden Aufwendungen können gem. § 73d Abs. 2 StGB geschätzt werden. Ähnlich dem sog. Kompensationsverbot ist ein gleicher Sachverhalt und ein innerer Zusammenhang mit dem Erlangten zu fordern. Nach neuer Rechtslage gilt der Grundsatz, was böswillig in Verbotenes investiert wurde, ist unwiederbringlich verloren. Insofern kommt der Rechtsgedanke des § 817 Satz 2 BGB zum Tragen. Das Abzugsverbot gilt indes nicht bei Fahrlässigkeit. Die Abgrenzung von vorsätzlicher und leichtfertiger Steuerhinterziehung gewinnt neuerlich an Bedeutung. Fraglich ist auch, was gilt, wenn der Täter leichtfertig nicht erkannt hat, etwa in eine steuerliche Gestaltung investiert zu haben, die sich später als missbräuchliche Gestaltung und schließlich als Steuerhinterziehung darstellt.
Rz. 310
Die nachträgliche Einziehung von nachträglich entdecktem Vermögen ist nunmehr explizit möglich. Als strafprozessuale Maßnahmen kommen hier die Durchsuchung und die Ausschreibung nach § 459g Abs. 2 StPO in Betracht. Kann wegen der Straftat keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden, so ordnet das Gericht die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung selbständig an, wenn die Voraussetzungen, unter denen die Maßnahme vorgeschrieben ist, im Übrigen vorliegen.
Rz. 311
Unter den Voraussetzungen der §§ 73, 73b und 73c StGB ist die selbständige Anordnung der Einziehung des Tatertrages und die selbständige Einziehung des Wertes des Tatertrages auch dann zulässig, wenn die Verfolgung der Straftat verjährt ist. Dies gilt auch, wenn das Gericht von Strafe absieht oder wenn das Verfahren nach einer Vorschrift eingestellt wird, die dies nach dem Ermessen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts oder im Einvernehmen beider zulässt, namentlich bei Einstellungen nach den Opportunitätsvorschriften.
Rz. 312
Die selbständige Einziehung muss nach dem Ergebnis der Ermittlungen wahrscheinlich sein, anderenfalls lehnt das Gericht die Durchführung des selbständigen Einziehungsverfahrens gem. §§ 435 Abs. 3 i.V.m. § 204 StPO ab. Die Einziehungsentscheidung kann dann ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss oder nach Antrag auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil ergehen (§ 434 Abs. 2, 3 StPO). In letzterem Fall gelten die Vorschriften über die Hauptverhandlung entsprechend (§ 434 Abs. 3 Satz 1 StPO). Die Einziehungsentscheidung kann dann ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss oder nach Antrag auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil ergehen (§ 434 Abs. 2, 3 StPO). In letzterem Fall gelten die Vorsch...