Rz. 316
Das Gesetz zur Reform der Vermögensabschöpfung findet auch auf vor dem 1.7.2017 begangene Taten Anwendung (§ 316h EGStGB). § 2 Abs. 5 StGB gilt nicht.
Wird über die Anordnung der Einziehung des Tatertrages oder des Wertes des Tatertrages wegen einer Tat, die vor dem 1.7.2017 begangen worden ist, nach diesem Zeitpunkt entschieden, sind abweichend von § 2 Abs. 5 StGB die §§ 73–73c, § 75 Abs. 1 und 3 StGB sowie die §§ 73d, 73e, 76, 76a, 76b und § 78 Abs. 1 Satz 2 StGB i.d.F. des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.4.2017 anzuwenden. Die Vorschriften des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung sind nicht in Verfahren anzuwenden, in denen bis zum 1.7.2017 bereits eine Entscheidung über die Anordnung des Verfalls oder des Verfalls von Wertersatz ergangen ist. Dies gilt auch in Fällen des § 55 Abs. 2 StGB.
Eine Ausnahme gilt nur für Verfahren, in denen bis zum 1.7.2017 bereits eine erstinstanzliche Entscheidung ergangen ist (§ 14 EGStGB). Unter den Voraussetzungen der §§ 73, 73b und 73c StGB ist die selbständige Anordnung der Einziehung des Tatertrages und die selbständige Einziehung des Wertes des Tatertrages auch dann zulässig, wenn die Verfolgung der Straftat verjährt ist (§ 76a Abs. 2 StGB). Die erweiterte Einziehung von Taterträgen bezieht sich nicht auf "etwas", sondern nur auf "Gegenstände". Gegenstände sind individualisierte Sachen und Rechte, aber nicht ersparte Aufwendungen wie die infolge der Nichtabgabe der geforderten Erklärung ersparten Steuern. Die erweiterte und die selbständige Einziehung des Tatertrages oder des Wertes des Tatertrages nach den §§ 73a und 76a StGB verjähren in 30 Jahren. Die Verjährung beginnt mit der Beendigung der rechtswidrigen Tat, durch oder für die der Täter oder Teilnehmer oder der andere i.S.d. § 73b StGB etwas erlangt hat. Die §§ 78b und 78c StGB gelten entsprechend.
Rz. 317
Aus rechtswidrigen Taten herrührende Gegenstände sollen gem. § 76 Abs. 4 StGB auch im Falle von Steuerstraftaten dann selbständig eingezogen werden, wenn der von der Sicherstellung Betroffene nicht wegen der Straftat verfolgt oder verurteilt werden kann.
Rz. 318
Durch die Gesetzesreform wurde das Recht der Einziehung fast ausnahmslos als zwingendes Recht ausgestaltet. Auch im Bereich des Steuerstrafrechts (Einziehung der hinterzogenen Steuer, Einziehung von Wertersatz)"soll" i.d.R. von dem Instrumentarium Gebrauch gemacht werden. Die Wirkung der Einziehungsanordnung folgt aus § 75 StGB und gilt für alle Fälle der Einziehung des Tatertrages. Die Anordnung kann auf §§ 73, 73a oder 73b StGB beruhen. Sie kann unselbständig im Urteil oder selbständig nach § 76a StGB erfolgt sein. Bei der Wertersatzeinziehung bedarf es keiner gesetzlichen Regelung, da nur der Zahlungsanspruch des Staates durch rechtskräftige Anordnung tituliert wird. Die Verteilung des Eingezogenen an die Opfer der Straftat erfolgt ggf. im Vollstreckungsverfahren.