Rz. 1075

[Autor/Stand] Die Zustellung von Schriftstücken im Ausland kann durch unmittelbare Übersendung, mittels förmlichen Rechtshilfeersuchens oder durch konsularische Zustellung bewirkt werden. Die unmittelbare Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein ist innerhalb der EU und der Schengen-Assoziierungsstaaten die Regel (§ 77 Abs. 1, § 37 Abs. 1 StPO, § 183 Abs. 1 Satz 2 ZPO).[2] Bei Staaten, die das EU-RhÜbK 2000 nicht ratifiziert haben, und für die Schengen-Assoziierungsstaaten gilt Art. 52 Abs. 1 SDÜ[3]. Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Empfänger der deutschen Sprache nicht oder nicht ausreichend mächtig ist, soll die Übersetzung veranlasst werden.

 

Rz. 1076

[Autor/Stand] Enthält das zuzustellende Schriftstück eine Aufforderung zum Erscheinen, können die Rechtsfolgen, die beim Ausbleiben eintreten, angegeben werden. Zwangsmaßnahmen dürfen beschuldigten Personen indes nur unter dem Hinweis angedroht werden, dass diese im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates nicht vollstreckt werden können[5]. Gegen Zeugen und Sachverständige ist eine solche Androhung unzulässig; auf die besondere Notwendigkeit darf jedoch hingewiesen werden[6].

 

Rz. 1077

[Autor/Stand] Deutsche Behörden dürfen in strafrechtlichen Angelegenheiten mit Personen, die im Ausland wohnen – gleichgültig ob sie Deutsche oder Ausländer sind –, unmittelbar schriftlich oder fernmündlich nur dann in Verbindung treten, wenn nicht damit zu rechnen ist, dass der ausländische Staat dieses Verfahren als einen unzulässigen Eingriff in seine Hoheitsrechte beanstandet. Als unbedenklich werden Eingangsbestätigungen, Zwischenbescheide, Terminsabstimmungen, Benachrichtigungen von der Aufhebung eines Termins sowie Mitteilungen über die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens an Beschuldigte, Antragstellerinnen und Antragsteller erachtet, sprich Verhaltensweisen die keine originäre hoheitliche Tätigkeit im Sinne einer Eingriffsverwaltung darstellen[8].

[Autor/Stand] Autor: Peters, Stand: 01.05.2020
[2] Hackner in Wabnitz/Janovsky/Schmitt5, Kap. 25 Rz. 87.
[3] Eine für die gerichtliche und staatsanwaltschaftliche Praxis überaus hilfreiche Liste findet sich in Anlage III zu Anhang II der RiVASt, die Urkunden auflistet, die gem. Art. 52 SDÜ zwischen den Mitgliedstaaten der EU unmittelbar durch die Post zugestellt werden können, wobei aufgelistet ist, ob dies mittels formloser Mitteilung (fM) oder mittels Zustellung (ZU) zu erfolgen hat.
[Autor/Stand] Autor: Peters, Stand: 01.05.2020
[5] Nr. 116 RiVASt.
[6] Ggf. kommt auch die Zusicherung sog. "Freien Geleits" in Betracht.
[Autor/Stand] Autor: Peters, Stand: 01.05.2020
[8] Hackner in Wabnitz/Janovsky/Schmitt5, Kap. 25 Rz. 88.

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