aa) Einführung
Rz. 1160
Bei dem Europäischen Haftbefehl auf Grundlage des RbEuHB handelt es sich nicht um einen Haftbefehl eigener Art sondern um ein Fahndungsinstrument d.h. eine justizielle Entscheidung, die in einem EU-Mitgliedstaat ergangen ist und die Festnahme und Übergabe einer gesuchten Person durch einen anderen Mitgliedstaat zur Strafverfolgung oder zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung bezweckt.
Rz. 1161
Die Mitgliedstaaten vollstrecken jeden Europäischen Haftbefehl nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und gemäß den Bestimmungen des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl (RbEuHB). Dabei handelt es sich nicht um einen eigenen Haftbefehlstyp, sondern vielmehr um ein Fahndungsinstrument, das auf der Anerkennung eines im ersuchenden Staat nach den allgemeinen Vorschriften (§§ 112 ff. StPO) erlassenen nationalen Haftbefehls beruht. Der Europäische Haftbefehl ersetzt allein das bisherige (umständliche) Auslieferungsverfahren durch ein vereinfachtes System der Übergabe.
Rz. 1162
Ein Europäischer Haftbefehl kann bei Handlungen erlassen werden, die nach den Rechtsvorschriften des Ausstellungsmitgliedstaats mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung im Höchstmaß von mindestens zwölf Monaten bedroht sind, oder im Falle einer Verurteilung zu einer Strafe oder der Anordnung einer Maßregel der Sicherung, deren Maß mindestens vier Monate beträgt (Art. 2 Abs. 1 RbEuHB). Bei anderen Straftaten kann die Übergabe davon abhängig gemacht werden, dass die Handlungen, derentwegen der Europäische Haftbefehl ausgestellt wurde, eine Straftat nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats darstellen, unabhängig von den Tatbestandsmerkmalen oder der Bezeichnung der Straftat (Art. 2 Abs. 4 RbEuHB). Liegen die Voraussetzungen des Europäischen Haftbefehls vor, d.h. wird der inländische Haftbefehl antragsgemäß erlassen, erfolgt die Einstellung des durch den Dezernenten der Staatsanwaltschaft vorgefertigten und durch den Ermittlungsrichter förmlich erlassenen Europäischen Haftbefehls in Absprache mit dem Fahndungsdezernenten in das Schengener Informationssystem ("SIS" bzw. "SISone4all") und der Beschuldigte wird nach der Festnahme den jeweiligen Behörden übergeben.
Rz. 1163
Der Europäische Haftbefehl ist eine justizielle Entscheidung, die in der von dem Rahmenbeschluss vorgeschriebenen Form ausgefertigt wird. Das Formblatt des Europäischen Haftbefehls ist dem Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl als Anhang beigefügt. Dieses Formblatt muss verwendet werden, auch wenn dies aus den Rechtsvorschriften einiger Mitgliedstaaten möglicherweise nicht immer eindeutig hervorgeht. Da das Formblatt i.d.R. die einzige Grundlage für die Festnahme und die spätere Übergabe der gesuchten Person ist, ist es mit besonderer Sorgfalt auszufüllen, um unnötige Ersuchen um zusätzliche Angaben zu vermeiden.
Beispiel
A hat in Deutschland im Rahmen eines Umsatzsteuerkarussells Steuern in zweistelliger Millionenhöhe verkürzt und sich ins europäische Ausland, allem Anschein nach in die Niederlande, abgesetzt. Die Staatsanwaltschaft erwirkt bei dem zuständigen Ermittlungsrichter den Erlass eines Haftbefehls, fertigt mittels Formblatt einen Europäischen Haftbefehl und stellt diesen in die entsprechenden Fahndungssysteme ein. A wird kurze Zeit später in Amsterdam festgenommen und nach Vorführung vor den dortigen Richter nach Deutschland zur weiteren Strafverfolgung überstellt.
Rz. 1164
Die vollstreckende Justizbehörde kann die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls gem. Art. 4 Nr. 1 RbEuHB verweigern, wenn in einem der in Art. 2 Abs. 4 RbEuHB genannten Fälle die Handlung, aufgrund welcher der Europäische Haftbefehl ergangen ist, nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats keine Straftat darstellt. In Steuer-, Zoll- und Währungsangelegenheiten kann die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls jedoch nicht aus dem Grund abgelehnt werden, dass das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats keine gleichartigen Steuern vorschreibt oder keine gleichartigen Steuer-, Zoll- und Währungsbestimmungen enthält wie das Recht des Ausstellungsmitgliedstaats. Daraus wird zum Teil gefolgert, dass bei Fiskalstraftaten es der ersuchende Mitgliedstaat in der Hand habe, durch den Erlass eines Europäischen Haftbefehls jegliche noch bestehende Auslieferungsbeschränkung im Fiskalbereich auszuschalten.
Rz. 1165
Die Auslieferung aus Deutschland in einen EU-Mitgliedstaat kann nach den Vorschriften über den Europäischen Haftbefehl (Art. 2 Abs. 1 RbEuHB = Rb des Rates vom 13.6.2002 über den Europäischen Haftbefehl, umgesetzt in § 81 IRG) erfolgen, wenn die Tat nach den Rechtsvorschriften des Ausstellungsmitgliedstaates mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens 12 Monaten bedroht ist, mithin bei sämtlichen Steuerstraftaten des § 369 AO. § 3 IRG findet mit der Maßgab...