Rz. 335

  • In Anlehnung an die im internationalen Strafrecht gebräuchliche Begrifflichkeit wird die bisherige Differenzierung zwischen "Verfall" und "Einziehung" durch einen einheitlichen Begriff der "Einziehung" (confiscation) ersetzt.
  • Als "Kernstück des Reformvorhabens" wird die grundlegende Neuregelung der Opferentschädigung durch Streichung des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB bezeichnet. Das bisherige Regelungsmodell der "Rückgewinnungshilfe" wird obsolet. Das neue Recht sieht die – in neuer Terminologie – Einziehung auch bei individuellen Verletzten vor.
  • Das Brutto-Prinzip wird beibehalten, es wird indes stärker anlasstatbezogen und damit "rechtsgutsnäher" konturiert. Bestimmte Posten sind abzugsfähig.
  • Das Institut der erweiterten Einziehung ist aufgrund jedweder Straftat möglich
  • Das Institut der selbständigen Einziehung soll bei Erträgen (vermeintlich) aus Straftaten im Zusammenhang mit organisierter Kriminalität und Terrorismus anwendbar sein, unabhängig von der Erforderlichkeit einer individuell nachweisbaren Tat (verfassungskonforme Beweislastumkehr).
  • Bei einem Verfahren wegen des Verdachts einer Katalogtat sollen Gegenstände, die aus einer rechtswidrigen Tat aufgrund der Gesamtumstände zur Überzeugung des Gerichts herrühren, auch dann selbständig eingezogen werden, wenn der Betroffene nicht wegen der Straftat, die nicht Katalogtat sein muss, verfolgt oder verurteilt werden kann.
  • Im Strafverfahren wird die spätere Vollstreckung durch eine Soll-Regelung in Bezug auf die Sicherstellung von Gegenständen im Sinne gebundenen Ermessens, in der Wirkung also verpflichtend, geregelt.
  • Im Vollstreckungsverfahren nimmt die Staatsanwaltschaft eine Auskehrung der Vermögenswerte nur dann vor, wenn diese ausreichen, um alle Verletzten aus der Straftat/den Straftaten vollständig zu befriedigen. Sonst findet eine Verteilung im Insolvenzverfahren nach den dortigen Maßstäben statt.

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