Rz. 1042
Die Gründe für die Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung sind in Art. 11 RL EEA (vgl. § 91i Abs. 1 IRG) normiert und gegenüber dem ursprünglichen Entwurf erheblich erweitert worden. Die Anerkennung oder Vollstreckung einer EEA im Vollstreckungsstaat kann versagt werden, wenn
- nach dem Recht des Vollstreckungsstaats Immunitäten oder Vorrechte bestehen, die es unmöglich machen, die EEA zu vollstrecken, oder wenn Vorschriften zur Bestimmung und Beschränkung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit in Bezug auf die Pressefreiheit und die Freiheit der Meinungsäußerung in anderen Medien bestehen, die es unmöglich machen, die EEA zu vollstrecken;
- die Vollstreckung der EEA in einem bestimmten Fall wesentlichen nationalen Sicherheitsinteressen schaden, die Informationsquelle gefährden oder die Verwendung von Verschlusssachen über spezifische nachrichtendienstliche Tätigkeiten voraussetzen würde;
- die EEA in einem Verfahren nach Art. 4 Buchst. b und c RL EEA erlassen wurde und die Ermittlungsmaßnahme nach dem Recht des Vollstreckungsstaats in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall nicht zulässig wäre;
die Vollstreckung der EEA dem Grundsatz ne bis in idem zuwiderlaufen würde;
Insbesondere dieser Versagungsgrund wird zukünftig im internationalen Steuerstrafrecht von erheblicher Bedeutung sein (§ 397 Rz. 22; § 398 Rz. 50). Die Sperrwirkung tritt ein, wenn die von Ermittlung betroffene Person in einem anderen Mitgliedstaat als dem ersuchenden Staat freigesprochen oder verurteilt wurde. Im Fall der Verurteilung zu einer Sanktion muss als zusätzliche Voraussetzung die verhängte Sanktion bereits vollständig vollstreckt worden sein, gerade vollstreckt werden oder nach dem Recht des Urteilsstaates nicht mehr vollstreckt werden können. Ob die Voraussetzungen vorliegen, ist nach dem Prinzip der gegenseitigen Anerkennung ausschließlich von diesem selbst zu prüfen. Ein Verstoß gegen das Verbot der Doppelbestrafung soll indes nicht als Zulässigkeitsvoraussetzung umgesetzt werden, sondern als Bewilligungshindernis. Dies ist insofern sinnvoll, als dass auf diese Weise aufgeklärt werden kann, ob überhaupt ein identischer Sachverhalt oder rechtskräftiger Verfahrensabschluss und damit ein Fall des ne bis in idem vorliegt.
Beispiel
Im Rahmen eines europaweiten Umsatzsteuerkarussells geht eine EEA der niederländischen Behörden in Deutschland ein. Der gesamte Sachverhalt war indes bereits Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens und Gegenstand einer Einstellung ähnlich § 153a StPO in Portugal.
- die EEA sich auf eine Straftat bezieht, die außerhalb des Hoheitsgebiets des Anordnungsstaats und ganz oder teilweise im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats begangen worden sein soll, und die Handlung, aufgrund deren die EEA erlassen wird, im Vollstreckungsstaat keine Straftat darstellt;
- berechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass die Vollstreckung einer in der EEA angegebenen Ermittlungsmaßnahme mit den Verpflichtungen des Vollstreckungsstaats nach Art. 6 EUV und der Charta unvereinbar wäre;
- die Handlung, aufgrund deren die EEA erlassen wurde, nach dem Recht des Vollstreckungsstaats keine Straftat darstellt, es sei denn, sie betrifft eine Straftat, die unter den in Anhang D RL EEA aufgeführten Kategorien von Straftaten genannt wird – wie von der Anordnungsbehörde in der EEA angegeben –, und sofern die Straftat im Anordnungsstaat mit einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht ist; oder
- die Anwendung der in der EEA angegebenen Ermittlungsmaßnahme nach dem Recht des Vollstreckungsstaats auf eine Liste oder Kategorie von Straftaten oder auf Straftaten, die mit einem bestimmten Mindeststrafmaß bedroht sind, beschränkt ist, und die Straftat, die der EEA zugrunde liegt, keine dieser Straftaten ist.
Rz. 1043
Für das deutsche Strafverfahrensrecht wird zukünftig von Bedeutung sein, dass die Leistung der Rechtshilfe nach § 91b Abs. 1 Nr. 2 IRG nicht zulässig ist, soweit Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrechte insb. nach den §§ 52, 53, 55 StPO oder hierauf Bezug nehmenden Vorschriften, bspw. § 161a StPO, entgegenstehen. Insbesondere bei eingehenden EEA im Hinblick auf die Durchsuchung bei Steuerberatern, Rechtsanwälten oder Wirtschaftsprüfern wird genau zu prüfen sein, ob die Leistung von Rechtshilfe zulässig ist.
Rz. 1044
Betrifft die EEA eine Straftat i.V.m. Steuern oder Abgaben, Zöllen und Devisen, so kann die Vollstreckungsbehörde gem. Art. 11 Abs. 3 RL EEA die Anerkennung oder Vollstreckung nicht aus dem Grund ablehnen, dass das Recht des Vollstreckungsstaats keine gleichartigen Steuern oder Abgaben vorschreibt oder keine gleichartige Steuer- oder Abgabe-, Zoll- und Devisenregelung enthält wie das Recht des Anordnungsstaats. Es gelten auch hier die gleichen Einschränkungen wie beim Europäischen Haftbefehl.