Rz. 1091
Die grenzüberschreitende Einholung von Informationen bei Banken kann zum einen auf dem klassischen Rechtshilfeweg erfolgen. Nach Art. 26 Abs. 1 RL EEA kann nunmehr auch eine EEA erlassen werden, um festzustellen, ob eine natürliche oder juristische Person, gegen die das betreffende Strafverfahren geführt wird, Bankkonten bei einer im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats niedergelassenen Bank unterhält, kontrolliert oder entsprechend bevollmächtigt ist (Art. 26 Abs. 2 RL EEA). Bejahendenfalls können sämtliche Angaben zu den identifizierten Konten übermittelt werden. Die Anordnungsbehörde hat in der EEA die Gründe anzugeben, weshalb die erbetenen Auskünfte für das betreffende Strafverfahren wahrscheinlich von wesentlichem Wert sind und weshalb sie annimmt, dass die Konten von Banken im Vollstreckungsstaat geführt werden, und – soweit dies möglich ist – welche Banken möglicherweise betroffen sind. Im Allgemeinen genügt der Hinweis, dass die auf den ausländischen Konten eingegangen Gelder sowohl für das Besteuerungs- als auch für das Strafverfahren im Inland von Bedeutung sind, insb. wenn es sich um Betriebsausgaben (Wareneinkauf im Ausland etc.) handelt.
Rz. 1092
Eine EEA kann gem. Art. 27 Abs. 1 RL EEA freilich auch erlassen werden, um Angaben über bestimmte Bankkonten sowie über Bankgeschäfte zu erlangen, die während eines bestimmten Zeitraums über ein oder mehrere in der EEA angegebenes/angegebene Bankkonto/Bankkonten getätigt wurden (Kontoverdichtungen), einschließlich der Angaben über sämtliche Überweisungs- und Empfängerkonten. Auch hier sind die Gründe dafür anzugeben, weshalb die erbetenen Auskünfte für das betreffende Strafverfahren für relevant erachtet werden. Dies dürfte insb. im Hinblick auf weitere Empfängerkonten gelten. In keinem Fall darf die EEA zur fishing expedition werden.
Rz. 1093
Unabhängig von der Einholung von Bankauskünften mittels EEA (Art. 26, 27 RL EEA) können nach Art. 1 Abs. 5 und 2 Abs. 4 ZP-EuRHÜbK 1978 die Mitgliedstaaten die Erledigung von Auskunftsersuchen zu Bankkonten und Bankgeschäften bei Einholung auf Grundlage des EuRHÜbK 1978 von den gleichen Bedingungen abhängig machen, die für Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme gelten. Bei Auskunftsersuchen zu Bankgeschäften bietet es sich daher an, diesbezügliche Beschlagnahmebeschlüsse beizufügen. Oftmals ist nach dem Recht des ersuchten Staates eine formelle Beschlagnahmeanordnung erforderlich.
Rz. 1094
Für gespeicherte Daten ist ebenfalls ein Beschlagnahmebeschluss nach §§ 94, 98 StPO erforderlich. Dieser ist auch ausreichend, wenn diese vom Durchsuchungsort räumlich getrennt sind, sich also auf Servern befinden. Die Durchsicht eines elektronischen Speichermediums am Durchsuchungsort darf im Falle eines drohenden Datenverlustes auch auf räumlich getrennte Speichermedien, soweit auf sie von dem Speichermedium aus zugegriffen werden kann, erstreckt werden (§ 110 Abs. 3 StPO). Ein drohender Datenverlust ergibt sich regelmäßig bereits daraus, dass der Betroffene mit Vollzug der Maßnahme um das Verfahren weiß und es ein Leichtes wäre, die Daten zu löschen.