Rz. 540
[Autor/Stand] Um die Rechtmäßigkeit von Auskunftsersuchen (auch der Steufa im Rahmen von Vorfeldermittlungen gem. § 208 Abs. 1 Nr. 3 AO) überprüfen zu lassen, ist der Finanzrechtsweg eröffnet[2]. Das Auskunftsersuchen ist als Verwaltungsakt[3] (vgl. § 118 Abs. 1 AO) mit dem Einspruch gem. § 347 AO und sodann mit der Anfechtungsklage gem. §§ 33, 40 Abs. 1, § 44 Abs. 2 FGO anfechtbar[4]. Einspruchs- und klagebefugt sind sowohl der auskunftspflichtige Dritte als auch der (ggf. später) betroffene Stpfl.[5], sofern dieser überhaupt von der Maßnahme erfährt.
Rz. 541
[Autor/Stand] Sodann kann ggf. das Streitverfahren auch nach Erteilung der Auskunft durch den Dritten als Fortsetzungsfeststellungsklage fortgeführt werden[7]. Nach der erteilten Auskunft (freiwillig oder nach verlorenem Rechtsstreit) kann zumindest der Auskunftspflichtige noch isolierten Rechtsschutz gegen die Auswertung der Auskunft (= schlichtes Verwaltungshandeln) auf dem Finanzrechtsweg erreichen[8]. Flankierend zum Steuerstreitverfahren ist ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Auskunftsersuchens (§ 361 Abs. 2 AO, § 69 Abs. 3 FGO) empfehlenswert[9].
Rz. 542
[Autor/Stand] Soweit die Steufa jedoch im Rahmen der Verfolgung einer Steuerstraftat (§ 208 Abs. 1 Nr. 1 AO) ein Auskunftsersuchen an einen Dritten richtet, ist der ordentliche Rechtsweg eröffnet[11].
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