Rz. 436

[Autor/Stand] Bei der Überprüfung einer konkreten Tätigkeit der Steufa auf ihre Rechtmäßigkeit hin ist nach st. Rspr. des BFH zwischen der Aufgabenzuweisung einerseits (§ 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1–3 AO) und den zur Erfüllung dieser Aufgaben verliehenen Befugnissen andererseits (§ 208 Abs. 1 Satz 2 AO) zu unterscheiden[2]. Eine konkrete Maßnahme der Steufa ist hiernach rechtmäßig, wenn sich die Steufa dabei im Rahmen des ihr zugewiesenen Aufgabenbereichs gehalten hat und ihr die in Anspruch genommene Befugnis nach dem Gesetz auch zusteht.

 

Rz. 437

[Autor/Stand] Vor Einleitung eines Steuerstrafverfahrens werden z.B. Auskunftsersuchen oder Herausgabeverlangen gem. §§ 93 ff. AO, welche die Fahndung bei ihren Ermittlungen in ihrer Funktion als Steuerbehörde, mithin als steuerliche Mittel zur Beweiserhebung einsetzt, vorgenommen. Gegen diese Verwaltungsakte (§ 118 AO) ist zunächst der abgabenrechtliche Rechtsbehelf des Einspruchs (§ 347 AO) gegeben, über den das FA entscheidet. Dagegen kann dann Anfechtungsklage beim FG gem. § 40 Abs. 1 FGO erhoben werden[4].

 

Rz. 438

[Autor/Stand] Auch bei der Erstellung und Weitergabe von Kontrollmaterial, das die Steufa (z.B. bei der Durchsuchung einer Bank) gefertigt hat, handelt es sich um eine Abgabenangelegenheit, für die der Rechtsweg zu den FG gegeben ist[6]. Zwar ist mangels Verwaltungsaktsqualität gegen die Fertigung der Kontrollmitteilung ein Rechtsbehelf nicht gegeben, jedoch kann die Weiterleitung an die Veranlagungs-FÄ mit der Leistungsklage in Form der Unterlassungsklage gem. § 40 Abs. 1 FGO angegriffen werden (s. näher zu Kontrollmitteilungen Rz. 544 ff.).

 

Rz. 439

[Autor/Stand] Auch für Maßnahmen im Rahmen von Vorfeldermittlungen i.S.d. § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO ist nach BFH-Rspr. der Finanzrechtsweg gegeben[8]. Das gilt insb. für die Ermittlungen im Bankenbereich (s. nachfolgend Rz. 670 ff.), wenn sich Kunden, die nicht als Beschuldigte von dem Ermittlungsverfahren, in dessen Rahmen dieses Beweismaterial anlässlich einer Durchsuchung der Bank gewonnen wurde, betroffen sind (nicht verfahrensbeteiligte Kunden), gegen die Weitergabe von Unterlagen und Belegen (Kontrollmaterial) durch die Steufa an ihre Wohnsitz-FÄ wenden.

 

Rz. 440

[Autor/Stand] Nach rechtskräftigem Abschluss des Steuerstraf- oder Bußgeldverfahrens ist der Finanzrechtsweg eröffnet[10].

 

Rz. 441

[Autor/Stand] Der Finanzrechtsweg ist nach der BFH-Rspr. auch dann gegeben, wenn die Steufa bzgl. strafrechtlich verjährter Zeiträume allein aufgrund ihrer steuerlichen Befugnis gem. § 208 Abs. 1 Nr. 2 AO ermittelt (krit. dazu s. Rz. 178 ff.)[12]. Entsprechendes gelte, wenn andere Hindernisse einer strafrechtlichen Verfolgung des Verdächtigen im Wege stehen, etwa dessen Ableben, unabhängig davon, wann das Strafverfolgungshindernis eingetreten sei. Nur in Fällen, in denen eine steuerstrafrechtliche Verfolgung noch möglich sei, müsse eine Abgabe an das zuständige Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit erfolgen.

Der BFH respektiert dabei die Sachnähe der ordentlichen Gerichte, wenn er eine finanzgerichtliche Prüfung des Anfangsverdachts im Rahmen der Ermittlungen nach § 208 Abs. 1 Nr. 1 AO auf die Fälle beschränkt, in denen der Anfangsverdacht "offensichtlich grob fehlerhaft und damit greifbar gesetzeswidrig" angenommen worden ist[13].

 

Rz. 442

[Autor/Stand] Will sich der Steuerpflichtige im Besteuerungsverfahren auf ein Beweisverwertungsverbot berufen, welches im Steuerstrafverfahren entstanden ist, so ist ebenfalls vorab der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten auszuschöpfen (s. § 385 Rz. 393 und 1175). Ansonsten entfalten nicht angefochtene richterliche oder gerichtlich bestätigte Anordnungen von Ermittlungsmaßnahmen Tatbestandswirkung für das Besteuerungsverfahren. Die Prüfung, ob die im Rahmen einer Steufa-Prüfung angeordnete Durchsuchung bzw. Beschlagnahme mangels Tatverdachts oder aus sonstigen Gründen rechtswidrig ist, obliegt nicht den FinB im Steuerverfahren, sondern im strafprozessualen Ermittlungsverfahren dem AG und dem im Beschwerdeverfahren nach § 304 StPO zuständigen LG[15]. Wird der Beschluss des AG nicht angefochten oder die Beschwerde des Betroffenen zurückgewiesen, ist den FG eine nochmalige Überprüfung des Durchsuchungs- bzw. Beschlagnahmebeschlusses verwehrt und sie haben von der Rechtmäßigkeit der Durchsuchung auszugehen (s. § 385 Rz. 393)[16]. Ein denkbares steuerliches Beweisverwertungsverbot scheidet dann schon aus prozessualen Gründen aus (s. § 385 Rz. 1175.1).

 

Rz. 443– 449

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bode, Stand: 01.01.2023
[2] Vgl. BFH v. 15.6.2001 – VII B 11/00, BFHE 195, 40 = FR 2001, 1019 = ZIP 2001, 1453 = DB 2001, 2127; BFH v. 16.12.1997 – VII B 45/97, BStBl. II 1998, 231 = BFHE 184, 266 = DB 1998, 555; BFH v. 28.10.1997 – VII B 40/97, FR 1998, 112 m. Anm. Tipke = BFH/NV 1998, 424 (428) = DB 1998, 172 m.w.N.
[Autor/Stand] Autor: Bode, Stand: 01.01.2023
[4] Tormöhlen in HHSp., § 208 AO Rz. 195, zum vorläufigen Rechtsschutz in diesem Bereich Rz. 202; Rätke in ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge