Rz. 543

[Autor/Stand] Den Auskunftspflichtigen steht, soweit sie nicht Beteiligte i.S.v. § 78 AO sind (vgl. § 107 Satz 2 AO) eine Entschädigung nach § 107 Satz 1 AO zu. Somit erhalten dritte Auskunftspersonen auf Antrag eine Entschädigung nach dem JVEG[2].

Bis zum 30.6.2013 galt dies nach § 107 AO a.F. jedoch nur für reine Auskunftsersuchen oder kombinierte Auskunfts- und Vorlageersuchen. Für reine Vorlageersuchen gem. § 97 AO gab es keinen Kostenersatz[3]. Die Neuregelung von § 107 AO[4] umfasst nunmehr jedoch auch die Entschädigungspflicht für Vorlageersuchen.

[Autor/Stand] Autor: Bode, Stand: 01.01.2023
[2] Ausführlich hierzu Roth, Sammelauskunftsersuchen und internationale Gruppenanfragen, 2014, S. 81 ff.
[3] Vgl. zur Entschädigungspflicht insoweit aber BFH v. 30.3.2011 – I R 75/10, BFH/NV 2011, 1287 = wistra 2011, 357 = ZIP 2011, 1353; Roth, Sammelauskunftsersuchen und internationale Gruppenanfragen, 2014, S. 85.
[4] I.d.F. von Art. 11 Nr. 11a AmtshilfeRLUmsG v. 26.6.2013, BGBl. I 2013, 1809.

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