Rz. 543
[Autor/Stand] Den Auskunftspflichtigen steht, soweit sie nicht Beteiligte i.S.v. § 78 AO sind (vgl. § 107 Satz 2 AO) eine Entschädigung nach § 107 Satz 1 AO zu. Somit erhalten dritte Auskunftspersonen auf Antrag eine Entschädigung nach dem JVEG[2].
Bis zum 30.6.2013 galt dies nach § 107 AO a.F. jedoch nur für reine Auskunftsersuchen oder kombinierte Auskunfts- und Vorlageersuchen. Für reine Vorlageersuchen gem. § 97 AO gab es keinen Kostenersatz[3]. Die Neuregelung von § 107 AO[4] umfasst nunmehr jedoch auch die Entschädigungspflicht für Vorlageersuchen.
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