Rz. 737
Der Begriff "Kombiprüfung" wird nicht einheitlich verwandt. Er wird beispielsweise benutzt, wenn die Finanzbehörden mittels einer Außenprüfung die steuerlichen Verhältnisse klären, während zugleich strafrechtliche Ermittlungen der Fahndung vorgenommen werden. Der Begriff Kombiprüfung wird auch zitiert, wenn bei einer Durchsuchungsmaßnahme der Steuerfahndung ein Betriebsprüfer hinzugezogen wird.
Sodann wird die Bezeichnung Kombiprüfung verwandt, wenn Flankenschützer der Steuerfahndung eine Betriebsprüfung nach den §§ 193 ff. AO "begleiten" (s. § 385 Rz. 97, dort als Kombiprüfung bezeichnet). Nach Auffassung der Finanzverwaltung können Steuerfahnder auf Ersuchen des Finanzamtes nach § 208 Abs. 2 Nr. 1 AO bereits im steuerlichen Ermittlungsverfahren tätig werden. Die AStBV (St) 2022 Nr. 125 (s. AStBV Rz. 125) zur Zusammenarbeit der Steufa mit der Außenprüfung ist insoweit wenig aussagekräftig. Es gelten aber bei einer Außenprüfung die Vorschriften der §§ 193 ff. AO.
Rz. 738
Zu beachten ist daher, dass gem. § 197 Abs. 1 AO die Namen der Prüfer dem Stpfl. grundsätzlich vor der Prüfung bekanntzugeben sind. Der Begriff des Prüfers ist weit auszulegen. Prüfer i.S.d. § 197 AO sind auch andere Angehörige der Finanzverwaltung, die an der Prüfung teilnehmen. Mithin ist dem Stpfl. vorab die Teilnahme der Steuerfahnder (der Prüfer) an der Prüfung bekanntzugeben.
Rz. 739
Eine (seltene) Ausnahme liegt bei Gefährdung des Prüfungszwecks vor. Der häufigste Anwendungsfall für eine Gefährdung des Prüfungszwecks ist, dass konkrete Verschleierungs- und/oder Verdunkelungshandlungen des Stpfl. zu befürchten sind, wobei sodann oftmals ein Anfangsverdacht nach § 152 Abs. 2 StPO (Folge: Einleitung eines Strafverfahrens) vorliegen dürfte. Ferner haben alle an einer Außenprüfung teilnehmenden Personen nach § 198 Satz 1 AO die Pflicht, sich auszuweisen. Dies gilt mithin auch für andere Angehörige der Finanzverwaltung, die als Prüfer, wie ausgeführt, anwesend sind.
Rz. 740
Erscheinen bei Beginn der Prüfung nicht vorab mitgeteilte Prüfer, so kann Selbigen das Betreten der Räume und die Durchführung der Prüfung untersagt werden. Allen Personen, welche kein Anwesenheitsrecht haben, so oftmals auch den Flankenschutzfahndern, kann seitens des Stpfl. der Zutritt zu den Räumlichkeiten und die Durchführung der Prüfung untersagt werden.