I. Organisation
1. Allgemeines
Rz. 55
Bevor die Befugnisse der Steuer- und Zollfahndung dargestellt werden, ist zunächst auf Organisation (s. Rz. 56 ff.) und Zuständigkeiten (s. Rz. 95 ff.) der Fahndungsdienste einzugehen.
Rz. 56
Sowohl § 208 AO als auch § 404 AO regeln zwar die Aufgaben und Befugnisse der Fahndungsdienste, enthalten jedoch keine gesetzlich vorgeschriebene Organisationsregelung. In Durchführung des Art. 108 GG regelt das Gesetz über Finanzverwaltung (FVG) die Hierarchie der Finanzbehörden. In dem FVG, mithin dem "Organisationsstatut" der Finanzverwaltung, wird die Steufa – anders als die Zollfahndung – nicht einmal erwähnt. Anders als die Zollfahndungsämter als Bundesbehörden, die mittlerweile im Gesetz explizit genannt werden (vgl. § 1 Nr. 3 FVG, § 1 ZFdG), kennt § 2 Abs. 1 FVG unter den Landes-FinB als örtliche Behörden lediglich die "Finanzämter". Die Normen der AO und des FVG sprechen im Übrigen nur vage von "mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen" und "Zollfahndungsämtern" und setzen damit deren Existenz voraus.
Rz. 57
Bereits bei Schaffung der speziellen Fahndungsdienste bestand keine Einigkeit hinsichtlich der Organisation der Steufa. Vor diesem Hintergrund existiert bis heute eine Organisationsvielfalt im Wesentlichen auf Basis von Verwaltungsvorschriften. So vertrat der RdF in einem Erlass vom 12.7.1929 die Meinung:
"Bindende Anordnungen, ob für die Organisation des Steueraußendienstes Zentralisation beim Landesfinanzamt oder bei einigen großen Finanzämtern oder beides oder völlige Dezentralisation zu wählen ist, erscheinen mir auch nach den Erfahrungen der letzten Jahre nicht angezeigt; es wird vielmehr mit Rücksicht auf die sehr verschiedenen örtlichen Verhältnisse die Organisation den Präsidenten der Landesfinanzämter weiter überlassen werden können, nur muß, bevor weitergehende Dezentralisation gewählt wird, geprüft werden, ob nicht gegen diese Form der Organisation des Steueraußendienstes Bedenken bestehen."
Rz. 58
An dieser Grundauffassung hat sich auch in der Folgezeit nichts geändert. Die erheblichen organisatorischen Unterschiede zwischen der Steufa und der Zollfahndung sind vor allem durch die verfassungsrechtliche Regelung des Finanzwesens und der Ertrags- und Verwaltungshoheit in Art. 104a ff. GG und deren Aufteilung zwischen dem Bund und den Ländern bedingt. Die Zollfahndungsstellen sind als Teil der Bundesfinanzverwaltung als örtliche Behörden organisiert (§ 1 Nr. 3 FVG), während die Steuerfahndungsstellen als Organisationseinheiten der LandesFinB den Finanzministerien der 16 Bundesländer unterstehen.
2. Steuerfahndung
Rz. 59
Seit Einführung der Steufa in den 1920er Jahren gibt es keine Aussage im Gesetz zur Organisation der Steufa. Es ist Verwaltungspraxis, Steuerfahndungsdienststellen aufgrund bloßer verwaltungsinterner Vorschriften einzurichten. Dies wird als zulässig angesehen. Gleichwohl erleichtert der dadurch bedingte Verlust an Transparenz nicht gerade den Umgang mit der Dienststelle "Steuerfahndung". Rechtliche Konsequenzen für den Einzelfall ergeben sich daraus allerdings nicht.
Rz. 60
Aufgrund der in Art. 84 Abs. 1 GG, § 17 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 FVG festgeschriebenen Organisationshoheit der einzelnen Bundesländer hinsichtlich der jeweiligen Landesfinanzverwaltung existiert bei der Steufa nach wie vor keine bundeseinheitliche Organisationsstruktur und Führung. Die Norm des § 208 Abs. 1 Satz 2 AO spricht von "mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden". Somit konnten sich die Bundesländer entscheiden, welcher Landesfinanzbehörde die Steuerfahndungsstellen zugeordnet werden. Mithin werden in den Bundesländern auf Grundlage von Rechtsverordnungen nach § 17 Abs. 2 Satz 3 FVG unterschiedliche Organisationsmodelle praktiziert, die teilweise erheblicher Kritik ausgesetzt sind. Dies gilt insb., soweit die Steufa als "Außenstelle" einer OFD oder gar als selbständiges FA organisiert ist, bei dem sich neben der Fahndung auch die staatsanwaltschaftliche Aufgaben wahrnehmende BuStra befindet (zur Kritik an dieser Organisationsform s. Fußnote).
Rz. 61
Vergleichbar sind die Organisationsstrukturen noch insoweit, als es in allen Bundesländern "überbezirkliche" Steuerfahndungsstellen für den Bereich mehrerer FÄ gibt. Die Fahndungsstellen sind einem FA zugeordnet; ihr sachlicher Zuständigkeitsbereich umfasst die Bezirke mehrerer ihnen jeweils zugeordneter FÄ (s. auch § 387 Rz. 53).
Zur konkreten Umsetzung dieser Zuständigkeitskonzentration existieren jedoch in den einzelnen Bundesländern zwei unterschiedliche Organisationsmodelle:
Rz. 62
Überwiegend sind die Steuerfahndun...