Rz. 149
[Autor/Stand] Bei der vorstehend umrissenen sachlichen Zuständigkeit verbleibt es grds. auch, wenn neben der in Rede stehenden Steuerstraftat bzw. -ordnungswidrigkeit eine andere Straftat nicht-steuerlicher Art zu erforschen ist. Es findet keine Zuständigkeitserweiterung "durch die Hintertür" statt (s. dazu eingehend § 386 Rz. 89 ff.)[2]. Demnach geht in Fällen der Konkurrenz (§§ 52, 53 StGB) von Steuerdelikten mit Allgemeindelikten die Ermittlungszuständigkeit auf die StA über[3]. Stößt die Fahndung bei ihren Ermittlungen auch auf konkurrierende nichtsteuerliche Delikte, hat sie die Akten der StA vorzulegen (vgl. auch Nr. 21 AStBV (St) 2022 [s. AStBV Rz. 21] sowie § 386 Rz. 89 f.). Der StA bleibt es unbenommen, die Fahndungsbeamten als ihre Ermittlungspersonen mit Ermittlungstätigkeiten der steuerstrafrechtlichen Tatseite zu beauftragen (§ 404 Satz 2 AO i.V.m. § 161 StPO).
Rz. 150
[Autor/Stand] Nach überwiegender Ansicht von Rspr. und Literatur ist dagegen eine Erweiterung der Ermittlungskompetenz der Steuer- und Zollfahndungsdienste auf tateinheitlich oder prozessual einheitlich mit den Steuerdelikten zusammentreffende Allgemeinstraftaten zulässig (zur Kritik an dieser Rspr. s. § 386 Rz. 94 ff.)[5].
Rz. 151
[Autor/Stand] Sofern Tatmehrheit zwischen einer Steuerstraftat und einer Nicht-Steuerstraftat besteht, kann die Fahndung die Ermittlung der Steuerstraftat durchführen[7].
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