Rz. 149

[Autor/Stand] Bei der vorstehend umrissenen sachlichen Zuständigkeit verbleibt es grds. auch, wenn neben der in Rede stehenden Steuerstraftat bzw. -ordnungswidrigkeit eine andere Straftat nicht-steuerlicher Art zu erforschen ist. Es findet keine Zuständigkeitserweiterung "durch die Hintertür" statt (s. dazu eingehend § 386 Rz. 89 ff.)[2]. Demnach geht in Fällen der Konkurrenz (§§ 52, 53 StGB) von Steuerdelikten mit Allgemeindelikten die Ermittlungszuständigkeit auf die StA über[3]. Stößt die Fahndung bei ihren Ermittlungen auch auf konkurrierende nichtsteuerliche Delikte, hat sie die Akten der StA vorzulegen (vgl. auch Nr. 21 AStBV (St) 2022 [s. AStBV Rz. 21] sowie § 386 Rz. 89 f.). Der StA bleibt es unbenommen, die Fahndungsbeamten als ihre Ermittlungspersonen mit Ermittlungstätigkeiten der steuerstrafrechtlichen Tatseite zu beauftragen (§ 404 Satz 2 AO i.V.m. § 161 StPO).

 

Rz. 150

[Autor/Stand] Nach überwiegender Ansicht von Rspr. und Literatur ist dagegen eine Erweiterung der Ermittlungskompetenz der Steuer- und Zollfahndungsdienste auf tateinheitlich oder prozessual einheitlich mit den Steuerdelikten zusammentreffende Allgemeinstraftaten zulässig (zur Kritik an dieser Rspr. s. § 386 Rz. 94 ff.)[5].

 

Rz. 151

[Autor/Stand] Sofern Tatmehrheit zwischen einer Steuerstraftat und einer Nicht-Steuerstraftat besteht, kann die Fahndung die Ermittlung der Steuerstraftat durchführen[7].

[Autor/Stand] Autor: Bode, Stand: 01.01.2023
[2] Ebenso Reiche, wistra 1990, 90; Bender, wistra 1990, 285.
[3] Bilsdorfer, BB 1983, 2112; vgl. auch Tormöhlen in HHSp., § 404 AO Rz. 34 und 35.
[Autor/Stand] Autor: Bode, Stand: 01.01.2023
[5] BGH v. 24.10.1989 – 5 StR 238/89, 5 StR 239/89, BGHSt 36, 283 = wistra 1990, 59 = NJW 1990, 845; befürw. Pütz, wistra 1990, 212; Kramer, wistra 1990, 169; Roth in Rolletschke/Kemper/Roth, § 404 AO Rz. 56; ebenso BGH v. 28.11.1990 – 3 StR 170/90, NJW 1991, 1764 für eine Vernehmungskompetenz der FinB betr. tateinheitlich begangener Urkundenfälschungen; zur prozessualen Tatidentität vgl. Hellmann, Das Neben-Strafverfahrensrecht, 1995, S. 305.
[Autor/Stand] Autor: Bode, Stand: 01.01.2023
[7] Vgl. auch Tormöhlen in HHSp., § 404 AO Rz. 36.

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