Rz. 258

[Autor/Stand] Auf Ersuchen der zuständigen FinB kann die Fahndung sonstige steuerliche Ermittlungen einschließlich Außenprüfungen durchführen. Es handelt sich nicht um eine Fahndungsprüfung, sondern um eine "normale" Außenprüfung[2]. Die für die Außenprüfung geltenden Vorschriften der §§ 193 ff. AO und die behördeninterne Betriebsprüferordnung (BpO)[3] finden uneingeschränkte Anwendung. Die Fahndungsstelle ist dann auch berechtigt, die Prüfungsanordnung zu erlassen[4] und die Schlussbesprechung (§ 201 AO) abzuhalten sowie einen Schlussbericht (§ 202 Abs. 1 AO) zu erstellen (vgl. Nr. 127 AStBV (St) 2022; s. AStBV Rz. 127).

 

Rz. 259

[Autor/Stand] Des Weiteren kommt § 208 Abs. 2 Nr. 1 AO als Ermächtigungsgrundlage für einen "Flankenschutz" der Steufa zugunsten des FestsetzungsFA in Betracht, allerdings nur in den Grenzen pflichtgemäßer Ermessensausübung[6] (s. ausführlich Rz. 712).

 

Rz. 260

[Autor/Stand] Der BFH betont, dass von den in § 208 Abs. 2 AO beschriebenen Sonderaufgaben "nur mit gebotener Vorsicht" Gebrauch gemacht werden sollte[8]. Die Betrauung der Steufa mit dieser Ermittlungsaufgabe verstößt jedoch nach Ansicht des BFH nicht gegen das rechtsstaatlich verbürgte Übermaßverbot, zumal auch die Betriebsprüfung befugt sei, Steuerstraftaten nachzugehen; soweit die Steufa in derselben Sache bereits mit Vorfeldermittlungen befasst war, könne so im Interesse des Betroffenen die Außenprüfung beschleunigt durchgeführt werden[9].

 

Rz. 261

[Autor/Stand] Die einseitige Ausrichtung der Steufa auf die Erzielung von Mehrergebnissen bzw. auf die Erforschung von Steuerstraftaten bzw. -ordnungswidrigkeiten lässt allerdings befürchten, dass die Fahnder die im Rahmen einer Außenprüfung bestehende Verpflichtung, den Steuerfall auch zugunsten des Stpfl. zu prüfen, vernachlässigen.

 

Rz. 262

[Autor/Stand] Grundsätzlich sollte auch eine gleichzeitig organisatorisch getrennt durchgeführte Prüfung durch Außenprüfung und Steufa angesichts der nicht eindeutig abgrenzbaren Prüfungsgegenstände unterbleiben, denn die Ermittlungen der Steufa können sich auch auf den gesamten Prüfungszeitraum der Außenprüfung erstrecken, wenn nicht sogar darüber hinaus ausgedehnt werden. Dadurch rückt der Stpfl. für den gesamten Prüfungszeitraum in die Rolle des Beschuldigten; eine verfahrensmäßige Trennung ist praktisch kaum möglich. Mit Recht sieht Streck[12] eine derartige Doppelprüfung als einheitliche Steuerfahndungsprüfung an, so dass die strafprozessualen Rechte aufgrund der Beschuldigteneigenschaft auch auf das Steuerverfahren übergreifen.

Zu weiteren dysfunktionalen Einsätzen der Steufa s. Rz. 127, 138 und 178 ff.

[Autor/Stand] Autor: Bode, Stand: 01.01.2023
[2] Klaproth in Schwarz/Pahlke, § 208 AO Rz. 30; Roth in Rolletschke/Kemper/Roth, § 404 AO Rz. 109.
[3] Die BpO v. 16.3.2000, BStBl. I 2000, 368 ist eine allgemeine Verwaltungsvorschrift nach Art. 108 Abs. 7 GG, die keine Gesetzeskraft hat.
[4] BFH v. 11.12.1991 – I R 66/90, BStBl. II 1992, 595 = DB 1992, 928 = GmbHR 1992, 543.
[Autor/Stand] Autor: Bode, Stand: 01.01.2023
[6] Tormöhlen in HHSp., § 208 AO Rz. 153; dazu ausf. Anders, DStR 2012, 1779 (1782 f.).
[Autor/Stand] Autor: Bode, Stand: 01.01.2023
[8] BFH v. 2.8.1962 – IV 346/60 U, BStBl. III 1963, 49 (51); vgl. auch Zacharias/Rinnewitz/Wiesbaum, Anm. zu BFH v. 4.11.1987 – II R 102/85, DStZ 1988, 609 = DB 1988, 481.
[9] BFH v. 11.12.1991 – I R 66/90, BStBl. II 1992, 595 = DB 1992, 928 = GmbHR 1992, 543 = SteuerStud 1992, 460 m. Anm. Klos.
[Autor/Stand] Autor: Bode, Stand: 01.01.2023
[Autor/Stand] Autor: Bode, Stand: 01.01.2023
[12] Streck in Kohlmann, DStJG 6 (1983), S. 217 (249 f.).

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