Rz. 410
Sofern die Fahndung im Rahmen eines laufenden Steuerstrafverfahrens die Besteuerungsgrundlagen ermittelt, hat sie insoweit die Befugnisse, die den FÄ (HZÄ) im Besteuerungsverfahren zustehen (s. Rz. 346 f.). Besteuerungs- und Strafverfahren laufen gleichrangig nebeneinander her, wobei sich Rechte und Pflichten sowohl der Fahndung wie auch des Stpfl. (Beschuldigten) nach den Vorschriften der jeweiligen Verfahrensordnung – StPO einerseits, AO andererseits – bestimmen.
Die Einzelheiten zum Verhältnis zwischen Besteuerungs- und Steuerstrafverfahren und den daraus resultierenden Rechten und Pflichten des Stpfl./Beschuldigten sind in den Erl. zu § 393 dargestellt. Zu den Grenzen der Doppelfunktion der Steufa als Strafverfolgungs- und Steuerermittlungsorgan s. näher Rz. 119 ff.
Rz. 411
Schutz vor einer etwaigen Selbstbelastung mit den sich daraus ergebenden negativen Konsequenzen bietet die Regelung des § 393 Abs. 1 AO, auf die in § 208 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 AO ausdrücklich verwiesen wird. Danach kann die Mitwirkung des Stpfl. nicht mit den in § 328 AO genannten Zwangsmitteln erzwungen werden (zum Zwangsmittelverbot vor und nach Einleitung des Strafverfahrens gem. § 393 Abs. 1 Satz 2 und 3 AO s. die Einzelheiten § 393 Rz. 55 ff.).
Rz. 412
Wird der Stpfl. über das Zwangsmittelverbot nicht gem. § 393 Abs. 1 Satz 4 AO belehrt, so folgt daraus ein strafprozessuales Verwertungsverbot (s. § 393 Rz. 164 ff.). Die Verletzung strafprozessualer Belehrungspflichten löst jedoch nach der st. Rspr. des BFH im Besteuerungsverfahren kein Verwertungsverbot aus. Das BVerfG hat mehrfach Verfassungsbeschwerden gegen die Sichtweise des BFH nicht angenommen. Somit ist diese Rspr. des BFH rechtspraktisch "in Stein gemeißelt" (s. dazu § 393 Rz. 169, 170).
Rz. 413
Lehnt der Stpfl. unter Berufung auf das Selbstbelastungsverbot eine Mitwirkung bei der Sachverhaltsaufklärung ab, hindert dies freilich nicht eine Steuerfestsetzung durch die FinB, die trotz Einleitung des Steuerstrafverfahrens zu dem Mittel der (ungünstigen) Schätzung der Besteuerungsgrundlagen (§ 162 AO) greifen kann (s. hierzu § 393 Rz. 67 ff. und Nr. 29 Satz 4 AStBV (St) 2022; s. AStBV Rz. 29).
Rz. 414
Während des laufenden Steuerstrafverfahrens sind die steuerlichen Erklärungspflichten nach der Rspr. auch strafrechtlich suspendiert. Das gilt aber nur für die verfahrensgegenständlichen Steuerarten und Besteuerungszeiträume. Für nicht erfasste Alt- oder Folgejahre besteht die Pflicht zur Abgabe wahrheitsgemäßer Steuererklärungen fort (s. dazu näher § 393 Rz. 106 ff.).
Rz. 415
Soweit sich der Stpfl. durch die Erfüllung der fortbestehenden, nicht suspendierten steuerlichen Erklärungspflichten mittelbar selbst bzgl. der strafbefangenen Besteuerungszeiträume belastet, besteht ein strafrechtliches "Verwendungsverbot" (s. § 393 Rz. 124).
Rz. 416– 419
Einstweilen frei.