Dr. Brigitte Hilgers-Klautzsch
a) Gesetzliche Regelung
Rz. 14
§ 23 JVEG Entschädigung Dritter
(1) Soweit von denjenigen, die Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken (Telekommunikationsunternehmen), Anordnungen zur Überwachung der Telekommunikation umgesetzt oder Auskünfte erteilt werden, für die in der Anlage 3 zu diesem Gesetz besondere Entschädigungen bestimmt sind, bemisst sich die Entschädigung ausschließlich nach dieser Anlage.
(2) Dritte, die aufgrund einer gerichtlichen Anordnung nach § 142 Abs. 1 Satz 1 oder § 144 Abs. 1 der Zivilprozessordnung Urkunden, sonstige Unterlagen oder andere Gegenstände vorlegen oder deren Inaugenscheinnahme dulden, sowie Dritte, die aufgrund eines Beweiszwecken dienenden Ersuchens der Strafverfolgungs- oder Verfolgungsbehörde
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1. Gegenstände herausgeben (§ 95 Abs. 1, § 98a der Strafprozessordnung) oder die Pflicht zur Herausgabe entsprechend einer Anheimgabe der Strafverfolgungs- oder Verfolgungsbehörde abwenden oder |
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2. in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen Auskunft erteilen, |
werden wie Zeugen entschädigt. Bedient sich der Dritte eines Arbeitnehmers oder einer anderen Person, werden ihm die Aufwendungen dafür (§ 7) im Rahmen des § 22 ersetzt; § 19 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten auch in den Fällen der Ermittlung von Amts wegen nach § 26 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, sofern der Dritte nicht kraft einer gesetzlichen Regelung zur Herausgabe oder Auskunftserteilung verpflichtet ist.
(3) Die notwendige Benutzung einer eigenen Datenverarbeitungsanlage für Zwecke der Rasterfahndung wird entschädigt, wenn die Investitionssumme für die im Einzelfall benutzte Hard- und Software zusammen mehr als 10.000 Euro beträgt. Die Entschädigung beträgt
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1. bei einer Investitionssumme von mehr als 10.000 bis 25.000 Euro für jede Stunde der Benutzung 5 Euro; die gesamte Benutzungsdauer ist auf volle Stunden aufzurunden; |
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2. bei sonstigen Datenverarbeitungsanlagen
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a) neben der Entschädigung nach Absatz 2 für jede Stunde der Benutzung der Anlage bei der Entwicklung eines für den Einzelfall erforderlichen, besonderen Anwendungsprogramms 10 Euro und |
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b) für die übrige Dauer der Benutzung einschließlich des hierbei erforderlichen Personalaufwands ein Zehnmillionstel der Investitionssumme je Sekunde für die Zeit, in der die Zentraleinheit belegt ist (CPU-Sekunde), höchstens 0,30 Euro je CPU-Sekunde. |
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Die Investitionssumme und die verbrauchte CPU-Zeit sind glaubhaft zu machen.
(4) Der eigenen elektronischen Datenverarbeitungsanlage steht eine fremde gleich, wenn die durch die Auskunftserteilung entstandenen direkt zurechenbaren Kosten (§ 7) nicht sicher feststellbar sind.
Die Entschädigung von Dritten ist in § 23 JVEG geregelt. Das betrifft insbesondere die Entschädigung von Telekommunikationsunternehmen, die bei der Durchführung von Telekommunikationsüberwachungen gem. § 100a StPO oder Rasterfahndungen herangezogen werden (Rz. 15) oder Auskunftspersonen und Herausgabepflichtigen nach § 95 StPO, im Steuerstrafverfahren insbesondere Kreditinstitute (Rz. 16).
Rz. 14.1
Dritte i.S.v. § 23 JVEG können keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen, da die Entschädigung nach dem JVEG als sog. echter Schadensersatz im umsatzsteuerlichen Sinne (vgl. UStAE Nr. 1.3 Abs. 9 Nr. 1) nicht unter das UStG fällt. Etwas anderes gilt für die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern (s. Rz. 12, vgl. auch ausdrücklich § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 JVEG).
b) Telekommunikationsunternehmen
Rz. 15
Durch die in den letzten Jahren erheblich gestiegene Anzahl von Maßnahmen zur Telekommunikationsüberwachung wurden die Telekommunikationsunternehmen in immer stärkerem Maße in die Aufgaben staatlicher Stellen eingebunden. Zu deren leistungsgerechteren Entschädigung wurde durch das am 1.7.2009 in Kraft getretene sog. TK-Entschädigungs-Neuordnungsgesetz (TK-EntschNeuOG) die vorherige Regelung in § 23 JVEG, soweit sie sich auf die Heranziehung von Telekommunikationsunternehmen bezog, durch eine besondere Anlage 3 zum § 23 Abs. 1 JVEG ersetzt und § 110 Abs. 9 TKG aufgehoben.
Für die Kosten, die bei der Telefonüberwachung oder der polizeilichen Abfrage von Verbindungsdaten entstehen, erhalten Telekommunikationsfirmen seitdem eine höhere Entschädigung vom Staat. Die Neuregelung sieht eine Vielzahl verschiedener Pauschalen für die unterschiedlichsten Leistungen oder Auskünfte vor. Zur neuen Gesetzeslage bei der Vorratsdatenspeicherung s. § 385 Rz. 437.
Rz. 15.1
§ 23 Abs. 3 und 4 JVEG regeln die Entschädigung im Falle einer nach § 98a StPO zulässigen Rasterfahndung (s. § 385 Rz. 447). Problematisch ist dabei die Anknüpfung an die Investitionssumme von über 10.000 EUR. Bei einer Investitionssumme von mehr als 10.000 bis 25.000 EUR beträgt die Entschädigung für jede Stunde der Benutzung 5 EUR.
c) Kreditinstitute
Rz. 16
Die Inanspruchnahme von Kreditinstitut...