Rz. 27

[Autor/Stand] Entschädigungen von Zeugen und Dritten nach § 23 JVEG haben Schadensersatzcharakter und sind daher nicht umsatzsteuerpflichtig (Abschnitt 1.3. Abs. 9 UStAE)[2]. Dritte dürfen daher auch nicht die Umsatzsteuer in Rechnung stellen[3]. Dagegen sind die Vergütungen von Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern umsatzsteuerpflichtig (Abschnitt 1.3 Abs. 15 UStAE, s. auch Rz. 12).

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.08.2023
[2] Webel in JJR9, § 405 AO Rz. 19.
[3] LG Saarbrücken v. 23.2.1981 – 5 AR 17/80, WM 1981, 782.

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