Dr. Brigitte Hilgers-Klautzsch
Rz. 2
Eine dem § 405 AO ähnliche Verweisung auf das JVEG enthält § 107 AO für die Entschädigung auskunftspflichtiger Dritter und Sachverständiger, die die FinB im Besteuerungsverfahren herangezogen hat. Die Berechtigung der FinB zur Einholung solcher Auskünfte und zur Beiziehung von Sachverständigen ergibt sich aus §§ 92, 93, 96 AO. Durch § 107 AO wird in diesen Fällen der Entschädigungsanspruch analog dem JVEG in jedem Stadium des Besteuerungsverfahrens begründet, also im eigentlichen Steuerfestsetzungsverfahren, im Außenprüfungsverfahren (§§ 193 ff. AO), im Steueraufsichtsverfahren (§§ 209 ff. AO), im Erhebungsverfahren (§§ 218 ff. AO), im Vollstreckungsverfahren (§§ 249 ff. AO) und im Verfahren über den außergerichtlichen Rechtsbehelf (§ 365 AO). Durch die Rechtsfolgenverweisung des § 107 AO erhält weitergehend als durch das JVEG auch jeder auskunftspflichtige Dritte (nicht nur der als Zeuge herangezogene) den Entschädigungsanspruch. Entschädigung gem. § 107 AO ist auf dem Finanzrechtsweg geltend zu machen.
Rz. 3
Hiervon zu unterscheiden ist die Heranziehung von Personen im Steuerstrafverfahren. Wird die FinB (Steuer-/Zollfahndung) im Strafverfahren tätig, so ergibt sich der Entschädigungsanspruch aus § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 JVEG i.V.m. der in § 405 AO enthaltenen Verweisung. Damit muss gem. § 4 JVEG der ordentliche Rechtsweg beschritten werden.
Die Abgrenzung zwischen § 107 AO und § 405 AO ist vor allem bei Maßnahmen der Steufa von Belang. Bei steuerlichen Ermittlungen gem. § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 AO sind Auskunftspflichtige oder Sachverständige gem. § 107 AO zu entschädigen, bei Ermittlungen gem. § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO gilt § 405 Satz 2 AO.
Ist der Betroffene in beiden Verfahren herangezogen worden, wird er gesondert für beide entschädigt. Ist er nur einmal herangezogen worden, bleibt es bei einer einmaligen Entschädigung, und zwar nach Übergang in das Strafverfahren gem. § 405 AO, auch wenn die Heranziehung gleichzeitig der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen dient. Aus Gründen der klaren Verfahrenstrennung und zum effektiven Rechtsschutz wird man grundsätzlich davon auszugehen haben, die Fahndung im Zweifel als Strafverfolgungsorgan ermittelt.
Rz. 4
Im Steuerordnungswidrigkeitenverfahren gilt § 405 AO gem. § 410 Abs. 1 Nr. 10 AO entsprechend.
Rz. 5
Bei Auskunftserteilung, Gutachtenerstattung oder Aktenvorlage im Wege der Amtshilfe durch Behörden und Gerichte (§§ 111 ff. AO) ist § 405 AO (ebenso wie § 107 AO) nach neuem Recht anwendbar. Nach § 1 Abs. 2 JVEG steht einem Behördenangehörigen ein Entschädigungsanspruch zu, wenn er von den auftraggebenden Stellen zu Sachverständigenleistungen herangezogen wird.