Rz. 6
[Autor/Stand] Es würde den Rahmen dieser Darstellung sprengen, die Vorschriften des JVEG im Einzelnen zu erläutern. Insoweit muss auf die vor Rz. 1 angegebenen Kommentierungen verwiesen werden; nachfolgend sollen lediglich einige hier interessierende Hinweise gegeben werden.
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