Rz. 5

[Autor/Stand] Soweit für den Bereich mehrerer FinB nach § 387 Abs. 2 AO aufgrund einer Rechtsverordnung gemeinsame Bußgeld- und Strafsachenstellen bestehen (so der Regelfall), sind diese einheitlich zur Verfolgung und Ahndung von Steuerordnungswidrigkeiten zuständig (s. § 387 Rz. 35 ff.).

Auch für Bußgeldverfahren wegen Ordnungswidrigkeiten nach dem StBerG und dem GwG ist das FA zuständige Verwaltungsbehörde i.S.d. § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG (§ 164 StBerG; § 56 Abs. 5 Satz 1, Abs. 5a GwG n.F., s. Rz. 6). Es gelten dann die § 387 Abs. 2 AO, § 410 Abs. 1 Nr. 2, 611, Abs. 2 AO und § 412 AO sinngemäß.

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.08.2023

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