Rz. 5
[Autor/Stand] Soweit für den Bereich mehrerer FinB nach § 387 Abs. 2 AO aufgrund einer Rechtsverordnung gemeinsame Bußgeld- und Strafsachenstellen bestehen (so der Regelfall), sind diese einheitlich zur Verfolgung und Ahndung von Steuerordnungswidrigkeiten zuständig (s. § 387 Rz. 35 ff.).
Auch für Bußgeldverfahren wegen Ordnungswidrigkeiten nach dem StBerG und dem GwG ist das FA zuständige Verwaltungsbehörde i.S.d. § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG (§ 164 StBerG; § 56 Abs. 5 Satz 1, Abs. 5a GwG n.F., s. Rz. 6). Es gelten dann die § 387 Abs. 2 AO, § 410 Abs. 1 Nr. 2, 6–11, Abs. 2 AO und § 412 AO sinngemäß.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen