Rz. 7
[Autor/Stand] Nur in Ausnahmefällen ist die StA zur Verfolgung und Ahndung von Steuerordnungswidrigkeiten zuständig (s. näher § 410 Rz. 9 ff.). Zu ihrer Zuständigkeit bei Zusammentreffen oder Zusammenhang der Ordnungswidrigkeit mit einer Straftat vgl. Nr. 110 AStBV (St) 2023 (s. AStBV Rz. 110; s. § 410 Rz. 11).
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