Rz. 133

[Autor/Stand] Unterlässt es der Betroffene (Verurteilte), innerhalb der gesetzlichen Fristen gegen den Bußgeldbescheid der FinB bzw. den Strafbefehl des AG Einspruch einzulegen oder die gerichtliche Entscheidung mit dem jeweils zulässigen Rechtsmittel (Rechtsbeschwerde im Bußgeldverfahren, Berufung, Revision im Strafverfahren, s. Rz. 116 ff., 132) anzufechten oder nimmt er den Rechtsbehelf bzw. das Rechtsmittel zurück, so erwachsen diese Entscheidungen in formeller Rechtskraft. Mit Eintritt der formellen Rechtskraft werden Rechtsbehelfe und Rechtsmittel unzulässig. Das Erkenntnisverfahren, an dessen Ende der Ausspruch über eine Unrechtsfolge steht, ist nunmehr – bis auf wenige Ausnahmen – endgültig abgeschlossen.

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.02.2022

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