Rz. 68

[Autor/Stand] Sehr häufig wird das bußgeldrechtliche Ermittlungsverfahren auch einvernehmlich abgeschlossen. Der Bußgeldbescheid und insb. die Höhe der Geldbuße wird dabei zwischen der FinB und dem Betroffenen und dessen Verteidiger im Wege einer Verständigung/Absprache abgestimmt (entsprechend für das Strafverfahren s. § 385 Rz. 1233 ff.). Dies ist auch einer der Hauptgründe, dass in der Praxis nur wenige Einsprüche gegen Bußgeldbescheide der FinB eingelegt werden und es an einschlägiger (insb. obergerichtlicher) Rspr. zum Verfahrensrecht bei Steuerordnungswidrigkeiten mangelt[2].

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.02.2022
[2] Vgl. Janssen, Diss. Bochum 1986, S. 165 f.

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