Rz. 20
[Autor/Stand] Infolge der primären Zuständigkeit der FinB zur Ermittlung von Steuerstraftaten gem. § 386 Abs. 2 AO spielt die Verfolgungskompetenz der StA nach den §§ 40, 41, 42 OWiG bei Steuerordnungswidrigkeiten nicht eine so erhebliche Rolle wie im allgemeinen Bußgeldverfahren. Ermittelt die FinB im Rahmen des § 386 Abs. 2 AO selbständig bei Verdacht eines Steuervergehens, so erstrecken sich diese Ermittlungen auch auf evtl. vorliegende Steuerordnungswidrigkeiten. Das ergibt sich bereits aus der Funktion der FinB als zuständiger Verwaltungsbehörde i.S.v. § 409 AO, §§ 35, 36 OWiG. Einer entsprechenden Anwendung der §§ 40, 42 OWiG bedarf es daher nicht. Die AO trägt dieser Verfolgungskompetenz der FinB auch Rechnung. Bei einem Zusammenhang von Steuerordnungswidrigkeit und Steuerstraftat i.S.v. § 42 Abs. 1 OWiG kann die FinB nämlich bei Gericht beantragen, den Strafbefehl auch auf die Steuerordnungswidrigkeit zu erstrecken (§ 410 Abs. 2 AO i.V.m. § 400 AO).
Die StA ist deshalb im steuerlichen Bußgeldverfahren nur zuständig
- nach Einspruch gegen den finanzbehördlichen Bußgeldbescheid mit Eingang der Akten (§ 410 Abs. 1 AO i.V.m. § 69 Abs. 4 OWiG), s. Rz. 95;
- bei Zusammentreffen von Steuerstraftat und allgemeiner Straftat (§ 41 Abs. 1 OWiG), nicht also bei Würdigung der Tat als Steuerstraftat, s. Rz. 14;
- bei Übernahme des Verfahrens aufgrund des Evokationsrechts gem. § 386 Abs. 4 Satz 1 AO wegen Zusammenhangs mit einer Steuerstraftat (§ 42 OWiG), s. Rz. 11, 12;
- wenn sie statt der FinB dieselbe Tat im Steuerstrafverfahren verfolgt (§ 386 Abs. 2, Abs. 4 Satz 1, 2 AO; § 40 OWiG), z.B. wegen der besonderen Schwere der Tat, s. Rz. 9, 10;
- bei Übernahme des Verfahrens wegen einer Zusammenhangstat gem. § 42 Abs. 1 Satz 2 OWiG bei fehlender Eignung der Erledigung im Strafbefehlsverfahren (z.B. bei zu erwartender Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr etc.), s. Rz. 11, 12.
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