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[Autor/Stand] Infolge der primären Zuständigkeit der FinB zur Ermittlung von Steuerstraftaten gem. § 386 Abs. 2 AO spielt die Verfolgungskompetenz der StA nach den §§ 40, 41, 42 OWiG bei Steuerordnungswidrigkeiten nicht eine so erhebliche Rolle wie im allgemeinen Bußgeldverfahren. Ermittelt die FinB im Rahmen des § 386 Abs. 2 AO selbständig bei Verdacht eines Steuervergehens, so erstrecken sich diese Ermittlungen auch auf evtl. vorliegende Steuerordnungswidrigkeiten. Das ergibt sich bereits aus der Funktion der FinB als zuständiger Verwaltungsbehörde i.S.v. § 409 AO, §§ 35, 36 OWiG. Einer entsprechenden Anwendung der §§ 40, 42 OWiG bedarf es daher nicht. Die AO trägt dieser Verfolgungskompetenz der FinB auch Rechnung. Bei einem Zusammenhang von Steuerordnungswidrigkeit und Steuerstraftat i.S.v. § 42 Abs. 1 OWiG kann die FinB nämlich bei Gericht beantragen, den Strafbefehl auch auf die Steuerordnungswidrigkeit zu erstrecken (§ 410 Abs. 2 AO i.V.m. § 400 AO).

Die StA ist deshalb im steuerlichen Bußgeldverfahren nur zuständig

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.02.2022

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