Rz. 114

[Autor/Stand] Vorbehaltlich abweichender Regelungen im OWiG finden die Vorschriften der StPO über Rechtsmittel im gerichtlichen Bußgeldverfahren entsprechende Anwendung (vgl. § 46 Abs. 1 OWiG).

Dies bedeutet zunächst, dass die allgemeinen Bestimmungen über Rechtsmittel (§§ 296303 StPO) sinngemäß heranzuziehen sind. Auch im Bußgeldverfahren wegen Steuerordnungswidrigkeiten sind daher z.B. nicht nur der Betroffene (und der Nebenbeteiligte), sondern auch die StA als zuständige Verfolgungsbehörde zur Anfechtung gerichtlicher Entscheidungen befugt (§ 296 Abs. 1 StPO). Die FinB ist nicht zur Einlegung von Rechtsmitteln befugt; sie ist insofern auf eine Kooperation mit der StA angewiesen (s. § 407 Rz. 19, 23).

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.02.2022

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