Rz. 115
[Autor/Stand] Beschlüsse und Verfügungen des Amtsrichters, die selbständige Bedeutung haben und die Rechte des Betroffenen oder eines anderen Verfahrensbeteiligten verletzen können, sind nach den §§ 304–311a StPO mit der Beschwerde angreifbar (s. § 385 Rz. 795 ff.).
Beispiel
Im gerichtlichen Bußgeldverfahren, in dem K eine leichtfertige Steuerverkürzung vorgeworfen wird, lässt der Amtsrichter auf Antrag der FinB Geschäftsbücher des K beschlagnahmen. K kann gegen diese Anordnung gem. § 304 Abs. 1, § 305 Satz 2 StPO mit der Beschwerde vorgehen. Dadurch wird allerdings der Vollzug der Beschlagnahme nicht gehemmt (§ 307 Abs. 1 StPO).
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