Rz. 2
[Autor/Stand] Das Verfahren bei der Zustellung im finanzbehördlichen Bußgeldverfahren wegen Steuerordnungswidrigkeiten regelt § 412 Abs. 1 AO. Abweichend von § 410 Abs. 1 AO i.V.m. § 51 Abs. 1 OWiG gelten die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) auch dann, wenn eine Landes-FinB den Bescheid erlassen hat. Allerdings bleiben die spezielleren Regeln des § 51 Abs. 1 Satz 2 OWiG und des § 51 Abs. 2–5 OWiG davon unberührt (vgl. § 412 Abs. 1 Satz 2 AO; s. Rz. 5).
Die Vorschrift dient der Vereinheitlichung des Zustellungsverfahrens der Bundes- und Landes-FinB (vgl. § 6 Abs. 2 AO). Sowohl im Bußgeldverfahren als auch im Besteuerungsverfahren gilt gleichermaßen das VwZG, das wiederum sowohl für die FinB des Bundes (HZA, BZSt) als auch für die Landes-FinB gilt (§ 1 Abs. 1 VwZG).
Für Zustellungen im staatsanwaltschaftlichen oder gerichtlichen Verfahren gilt § 412 AO nicht. Gemäß der Verweisung in § 46 OWiG finden insoweit die strafprozessualen Bekanntgabe- und Zustellungsvorschriften (§§ 36 ff. StPO) Anwendung, die wiederum auf die zivilprozessualen Vorschriften verweisen (§ 37 StPO).
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