Nach § 37 Abs. 2 S. 1 AO hat derjenige, auf dessen Rechnung eine (Steuer-) Zahlung ohne rechtlichen Grund bewirkt worden ist, gegenüber dem Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Betrages. Nach § 37 Abs. 2 S. 2 AO gilt dies auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung später wegfällt. Ein derartiger Wegfall des rechtlichen Grundes kann auch darin gesehen werden, wenn zwar die Zahlung selbst bei einer Betrachtung ex tunc nicht rechtsgrundlos erfolgte, es jedoch bei einer Ex-nunc-Betrachtung an einem Rechtsgrund für das Behaltendürfen des ausgekehrten Betrages mangelt.

Im Fall eines überschießenden, von der Vollstreckungsbehörde an den Fiskus ausgekehrten Betrages kann daher zwar in der Einziehungsentscheidung ein Rechtsgrund für die Auskehrung auch des überschießenden Betrages gesehen werden. Einziehung und Auskehrung haben keinen Selbstzweck, sondern die Zielsetzung, die Ansprüche des Steuergläubigers zu sichern.

Beraterhinweis Fehlt es an einem entsprechenden Steueranspruch, ist mit der Auskehrung des überschießenden Betrages eine Überzahlung erfolgt, die einen Erstattungsanspruch des Steuerpflichtigen aus § 37 Abs. 2 AO auslöst.

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