Gewinnanteil
Bis 2023 galt: Das Gesetz gibt die Gewinnverteilung vor: Zunächst erhält jeder Gesellschafter 4 % auf seinen Kapitalanteil, der Rest wird nach Köpfen verteilt. Da diese gesetzliche Grundregel nicht immer den Interessen der Gesellschafter entsprach, war hierzu regelmäßig eine abweichende Vereinbarung zu empfehlen. Vor allem, wenn nicht alle Gesellschafter eine gleich hohe Kapitaleinlage zu erbringen hatten, sollte die Gewinnverteilung im Gesellschaftsvertrag individuell geregelt werden.
Das galt ebenso für die Entnahmerechte der Gesellschafter. Auch diese konnten abweichend von der gesetzlichen Vorgabe vereinbart werden. Ansonsten konnte ein Kommanditist lediglich seinen Gewinnanteil entnehmen, ein Komplementär zudem bis zu 4 % seines Kapitalanteils. Diese Vorgabe konnte z. B. in Verlustjahren nicht sachgerecht sein.
Ab 2024 hat sich dies grundlegend geändert: Der Gesetzgeber hat festgeschrieben, dass sich der Anteil am Gewinn und Verlust vorrangig nach den vereinbarten Beteiligungsverhältnissen richtet (Anteilsquote).
Wurden keine Beteiligungsverhältnisse vereinbart, wird auf das Verhältnis der vereinbarten Beiträge der Gesellschafter zurückgegriffen (Beitragsquote). Nur soweit es auch daran fehlt, steht den Gesellschaftern ein gleicher Anteil am Gewinn bzw. Verlust zu (Kopfquote).
Für die Praxis bleibt es unverändert bei der Empfehlung, die Regelung zur Beteiligung am Ergebnis im Gesellschaftsvertrag ggf. individuell zu regeln. Der Gesetzgeber geht von einer Vollausschüttung des Gewinns aus.
Abweichend hiervon werden für die Praxis Regelungen im Gesellschaftsvertrag zu empfehlen sein, welche eine Gewinnthesaurierung und Rücklagenbildung zulassen.
Widerspruchsrecht
Ein geschäftsführender Gesellschafter kann den Vorhaben eines anderen Geschäftsführers widersprechen und hat damit eine erhebliche Einwirkungsmöglichkeit. Ein Geschäft muss unterbleiben, wenn er Widerspruch einlegt.
Kontrollrechte
Hingegen haben nicht geschäftsführungsberechtigte Gesellschafter keine Widerspruchsmöglichkeit. Deshalb sind deren Unterrichtungs- und Kontrollrechte umso wichtiger. Ein Komplementär darf die Geschäftsräume betreten, sich von den Angelegenheiten der Gesellschaft unterrichten, die Geschäftsbücher und andere Unterlagen der KG einsehen und sich eine Bilanz und einen Jahresabschluss anfertigen.
Dem regelmäßig von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Kommanditisten steht hingegen nur das Recht auf eine Kopie des Jahresabschlusses zu, sowie zu dessen Überprüfung die Einsichtsmöglichkeit in die Bücher und Papiere.
Stimmrechte
Beschlüsse der Gesellschafter werden in der Gesellschafterversammlung gefasst. Es gilt der Grundsatz, dass Gesellschafterbeschlüsse der Zustimmung aller stimmberechtigten Gesellschafter bedürfen. Jedoch sind hiervon abweichende Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag möglich. Hiernach kann z. B. die Mehrheit der Stimmen maßgebend sein.
Über nicht alltägliche Geschäftsvorfälle wird in einer Gesellschafterversammlung beschlossen. Darin hat grundsätzlich jeder Gesellschafter – auch der Kommanditist – unabhängig von der Höhe der Kapitaleinlage eine Stimme. Jedoch wird das Stimmrecht in der Praxis meist abweichend, z. B. entsprechend den Kapitaleinlagen, im Gesellschaftsvertrag geregelt und ggf. auch die Mehrheitserfordernisse für eine Abstimmung festgelegt.