Ass. jur. Viola C. Didier
Leitsatz
Nach zahlreichen Entscheidungen bezweifelt auch das FG Bremen die Verfassungsmäßigkeit der Benachteiligung von eingetragenen Lebenspartnerschaften gegenüber Ehepaaren durch die Versagung der Eintragung der Lohnsteuerklassen III und V sowie des Splittingtarifs.
Sachverhalt
Die Antragstellerinnen begehren die vorläufige Änderung der Eintragungen der Lohnsteuerklassen auf den Lohnsteuerkarten für das Jahr 2012. Das Finanzamt lehnte den Wechsel in die Steuerklassenkombination III/V ab, da § 26 Abs. 1 EStG voraussetze, dass eine Ehe im zivilrechtlichen Sinne bestehe. Eine eingetragene Lebenspartnerschaft stehe der Ehe nicht gleich.
Gegen diesen Bescheid legten die Antragstellerinnen fristgerecht Einspruch ein und beantragten sinngemäß die Aussetzung der Vollziehung, was das Finanzamt ablehnte und mitteilte, dass das Einspruchsverfahren ruhe, bis das Bundesverfassungsgericht über die anhängigen Verfahren entschieden habe. Daraufhin beantragten die Antragstellerinnen die gerichtliche Aussetzung der Vollziehung des Bescheides.
Entscheidung
Das Finanzgericht gab den Antragstellerinnen Recht. Die Antragstellerinnen haben ein besonderes berechtigtes Interesse an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, erklärten die Richter. Seien die ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts wie vorliegend auf Bedenken gegen die materielle Verfassungsmäßigkeit einer gesetzlichen Bestimmung gegründet, bedürfe es wegen des Geltungsanspruchs des formell verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes eines besonderen berechtigten Interesses am vorläufigen Rechtsschutz. Dieses sei gegeben, wenn das Aussetzungsinteresse des Steuerpflichtigen gegenüber den gegen die Aussetzung sprechenden öffentlichen Belangen überwiege. Bei dieser Abwägung komme es maßgeblich einerseits auf die Bedeutung und die Schwere des durch die Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheids eintretenden Eingriffs und andererseits auf die Auswirkungen einer Aussetzung hinsichtlich des Gesetzesvollzuges und des öffentlichen Interesses an einer geordneten Haushaltsführung an, während das Gewicht der ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der betroffenen Vorschrift nicht von ausschlaggebender Bedeutung sei (vgl. BFH, Beschluss v. 1.4.2010, Az. II B 168/09). Der BFH räumt dem Aussetzungsinteresse des Steuerpflichtigen den Vorrang vor den öffentlichen Interessen ein, wenn das Bundesverfassungsgericht eine ähnliche Vorschrift für nichtig erklärt hatte. Die Gründe, aus denen das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 21.7.2010 (Az. 1 BvR 611/07) die Benachteiligung der eingetragenen Lebenspartnerschaft gegenüber der Ehe im Erbschafts- und Schenkungsteuergesetz als verfassungswidrig angesehen hat, sprechen für die Verfassungswidrigkeit der Benachteiligung der eingetragenen Lebenspartnerschaft gegenüber der Ehe im Einkommensteuerrecht (FG Köln, Beschluss v. 7.12.2011, 4 V 2831/11).
Hinweis
Nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH ist der Ausschluss eingetragener Lebenspartnerschaften von der Zusammenveranlagung wegen der nach Art. 6 Abs. 1 GG gebotenen Förderung der Ehe zulässig (vgl. BFH, Urteil v. 19.10.2006, III R 29/06). Demgegenüber hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss v. 21.7.2010 (1 BvR 611/07 und 1 BvR 2464/07, BVerfGE 126 S. 400) die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz wegen eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG beanstandet. Auch die Benachteiligung von Lebenspartnerschaften gegenüber Ehepaaren im Einkommensteuerrecht könnte aus den vom Bundesverfassungsgericht angeführten Gründen verfassungswidrig sein. Beim Bundesverfassungsgericht sind unter den Aktenzeichen 2 BvR 288/07, 2 BvR 1981/06 und 2 BvR 909/06 Verfassungsbeschwerden wegen der steuerlichen Ungleichbehandlung eingetragener Lebenspartnerschaften anhängig, die auch nach Auffassung des BFH "nicht von vorneherein aussichtslos" sind (BFH, Beschluss v. 14.12.2007, III B 25/07). In der finanzgerichtlichen Rechtsprechung werden ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Benachteiligung von Lebenspartnern gegenüber Ehegatten durch die Regelungen über das Ehegatten-Splitting bejaht .
Link zur Entscheidung
FG Bremen, Beschluss vom 13.02.2012, 1 V 113/11 (5)