(1) 1Die Gemeinden und Gemeindeverbände können bestimmen, dass[1] [Bis 21.06.2024: daß] ihnen der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung eines Haus- oder Grundstücksanschlusses an Versorgungsleitungen und Abwasserbeseitigungsanlagen ersetzt werden. 2Der Aufwand und die Kosten können in der tatsächlich geleisteten Höhe oder nach Einheitssätzen, denen die der Gemeinde oder dem Gemeindeverband für Anschlüsse gleicher Art und gleichen Umfangs üblicherweise durchschnittlich erwachsenden Aufwendungen und Kosten zugrundezulegen sind, ermittelt werden. 3Die Satzung kann bestimmen, dass[2] [Bis 21.06.2024: daß] dabei Versorgungs- und Abwasserleitungen, die nicht in der Mitte der Straße verlaufen, als in der Straßenmitte verlaufend gelten. 4Für den Kreis der Ersatzpflichtigen gilt § 8 Absatz 2[3] [Bis 21.06.2024: § 8 Abs. 2] Satz 2 bis 6 entsprechend.

 

(2) 1Der Ersatzanspruch entsteht mit der endgültigen Herstellung der Anschlussleitung[4] [Bis 21.06.2024: Anschlußleitung], im Übrigen[5] [Bis 21.06.2024: übrigen] mit der Beendigung der Maßnahme. 2Für den Anspruch gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend.

 

(3) Die Gemeinden und Gemeindeverbände können bestimmen, dass[6] [Bis 21.06.2024: daß] die Haus- oder Grundstücksanschlüsse an Versorgungsleitungen und Abwasserbeseitigungsanlagen zu der öffentlichen Einrichtung oder Anlage im Sinne des § 4 Absatz 2[7] [Bis 21.06.2024: § 4 Abs. 2] und des § 8 Absatz 2[8] [Bis 21.06.2024: § 8 Abs. 2] Satz 1 gehören.

[1] Geändert durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg. Anzuwenden ab 22.06.2024.
[2] Geändert durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg. Anzuwenden ab 22.06.2024.
[3] Geändert durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg. Anzuwenden ab 22.06.2024.
[4] Geändert durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg. Anzuwenden ab 22.06.2024.
[5] Geändert durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg. Anzuwenden ab 22.06.2024.
[6] Geändert durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg. Anzuwenden ab 22.06.2024.
[7] Geändert durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg. Anzuwenden ab 22.06.2024.
[8] Geändert durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg. Anzuwenden ab 22.06.2024.

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