(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände können Gebühren erheben.

 

(2) Gebühren sind Geldleistungen, die als Gegenleistung für die Inanspruchnahme einer besonderen Leistung - Amtshandlung oder sonstige Tätigkeit - der Verwaltung in Selbstverwaltungsangelegenheiten (Verwaltungsgebühren) oder für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen (Benutzungsgebühren) erhoben werden.

 

(3) In der Gebührensatzung kann für bestimmte Verwaltungsleistungen oder für die Benutzung bestimmter öffentlicher Einrichtungen aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses eine Gebühren- oder Auslagenermäßigung oder eine Gebühren- oder Auslagenbefreiung vorgesehen werden.

 

(4) In der Gebührensatzung kann vorgesehen werden, dass, soweit Leistungen, für die Gebühren erhoben werden, der Umsatzsteuer unterliegen, diese den Gebührenpflichtigen auferlegt wird.

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