(1) 1Auf die Festsetzung und Erhebung von kommunalen Abgaben findet das Landesverwaltungsgesetz Anwendung. 2Im Übrigen ist die Abgabenordnung sinngemäß anzuwenden. 3Die §§ 16 und 18 bleiben unberührt.

 

(2) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 2 dürfen die im Zusammenhang mit der Erhebung einer Hundesteuer von der erhebenden Stelle erfassten und gespeicherten Namen sowie die Anschriften von Hundehalterinnen und Hundehaltern im Einzelfall anderen Behörden mitgeteilt werden, wenn diese die Auskunft zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten benötigen. 2Entsprechendes gilt für die Weitergabe der genannten Daten an Dritte, wenn diese zur Durchsetzung von Schadensersatzforderungen benötigt werden. 3Der Auskunftsanspruch ist glaubhaft zu machen.

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