Gegenstand dieses Beitrags ist Konzernklausel des § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 lit. c ErbStG vor dem Hintergrund der Änderung des § 4h EStG infolge des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes. Die Anwendung der Konzernklausel führt dazu, dass Grundstücke, die innerhalb einer Holding- bzw. Konzernstruktur überlassen werden, kein sonstiges Verwaltungsvermögen darstellen. Bedeutend ist nun, dass durch die Neuregelung des § 4h EStG eine Änderung des Konzernbegriffs i.S.d. der Anwendung der Konzernklausel vorliegen kann. Dabei könnten andere Ausnahmen von der Qualifikation als Verwaltungsvermögen nach § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 lit. a bis lit. f ErbStG nicht als gleichwertiger Ersatz zur Konzernklausel dienen, die durch die Änderung des § 4h EStG eine Einschränkung erfahren hat.

Zur Würdigung der Änderung des Konzernbegriffs i.S.d. § 4h EStG n.F. und deren Auswirkung auf die Konzernklausel werden in Abschn. 1 zunächst die Grundlagen der Unternehmensverschonung nach den §§ 13a, 13b ErbStG dargestellt, um die Bedeutung der Konzernklausel in der Verschonungssystematik hervorzuheben. Anschließend erfolgt in Abschn. 2 die Darstellung der Konzernklausel i.V.m. § 4h EStG a.F., womit der Konzernbegriff vor Inkrafttreten des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes thematisiert wird. In Abschn. 3 wird die aktuelle Rechtslage der Konzernklausel auf Basis des § 4h EStG n.F. dargestellt und der Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes kurz gegenübergestellt. Schließlich werden die bisherigen Ergebnisse nach der eigenen Einschätzung des Verfassers gegenübergestellt und gewürdigt.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge