Dipl.-Finanzwirt Christian Ollick
Kommentar
Das BMF greift mit Schreiben v. 11.6.2020 die Kapitalmaßnahme von Air Liquide S.A. (Frankreich) aus dem Jahr 2019 auf und äußert sich zur erforderlichen Korrektur der Aktienanschaffungskosten.
Kapitalmaßnahme von Air Liquide S.A. (Frankreich)
Bei der Kapitalmaßnahme der Air Liquide S.A. (Frankreich) aus dem Jahr 2019 hatten die depotführenden Kreditinstitute teilweise für die "jungen" Aktien die Anschaffungskosten in Höhe des Börsenkurses am ersten Handelstag eingebucht; es war zudem in gleicher Höhe ein steuerpflichtiger Kapitalertrag abgerechnet worden.
Das BMF weist mit Schreiben v. 11.6.2020 darauf hin, dass für diese Kapitalmaßnahme die Voraussetzungen einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln nach §§ 1, 7 KapErhStG vorliegen. Zur Abwicklung der Maßnahme gelten im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder demnach folgende Grundsätze:
Anschaffungskostenkorrektur notwendig
Für die von der Kapitalmaßnahme betroffenen Aktien müssen die Anschaffungskosten wie folgt korrigiert werden:
Unveränderte Aktienbestände
Befinden sich die Aktienbestände noch unverändert im Depot des Kunden, werden die Anschaffungskosten von dem depotführenden Kreditinstitut korrigiert. Es müssen die Anschaffungskosten der Altaktien auf die mit der Kapitalmaßnahme eingebuchten jungen Aktien übertragen werden - und zwar nach dem rechnerischen Bezugsverhältnis. In gleicher Höhe müssen die Anschaffungskosten der "Altaktien" gemindert werden. Das BMF weist darauf hin, dass als Anschaffungszeitpunkt der jungen Aktien der Anschaffungszeitpunkt der Altaktien gilt.
Da keine Korrektur der Besteuerung nach § 43a Abs. 3 Satz 7 EStG erfolgt, erhält der Kunde vom Kreditinstitut eine Bescheinigung zur Vorlage bei seinem zuständigen Wohnsitz-Finanzamt (nach § 20 Abs. 3a EStG). Darin bestätigt das Institut, dass es lediglich eine Anschaffungskostenkorrektur vorgenommen hat.
Die Prüfung und Erstattung der anlässlich der Kapitalmaßnahme einbehaltenen Kapitalertragsteuer erfolgt dann im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung durch das zuständige Wohnsitz-Finanzamt (nach § 32d Abs. 4 und Abs. 6 EStG i. V. m. § 20 Abs. 3a Satz 2 EStG).
Hat das depotführende Kreditinstitut die Anschaffungskostenkorrektur durchgeführt, müssen im Rahmen der Steuerveranlagung folgende Nachweise vorgelegt werden:
- Bescheinigung des depotführenden Kreditinstituts nach § 20 Abs. 3a EStG
- Jahressteuerbescheinigung des depotführenden Kreditinstituts für 2019
- Abrechnung der Kapitalmaßnahme durch das depotführende Kreditinstitut im Jahr 2019
Veränderte Aktienbestände
Wurden die Aktien in der Zwischenzeit teilweise oder vollständig veräußert oder haben Depotüberträge auf andere Kreditinstitute stattgefunden, müssen die Anschaffungskosten im Wege der Veranlagung korrigiert werden (keine Anschaffungskostenkorrektur durch depotführendes Kreditinstitut). Auch in diesem Fall wird die Prüfung bzw. Erstattung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer über die Einkommensteuerveranlagung durchgeführt. Damit das Finanzamt die tatsächlichen Anschaffungskosten im Rahmen der Veranlagung berücksichtigen kann, muss der Anleger folgende Unterlagen vorlegen:
- Jahressteuerbescheinigung des depotführenden Kreditinstituts für 2019
- Abrechnung der Kapitalmaßnahme durch das depotführende Kreditinstitut im Jahr 2019
- Belege über den Kauf- und Verkauf der Aktien
- Depotauszüge aus 2019 und 2020, die das (Nicht-)Vorhandensein der Aktienbestände belegen.
Verfahrensrechtliche Änderungsmöglichkeit
Das BMF weist darauf hin, dass der Steuerbürger im Falle einer bereits eingetretenen Bestandskraft seiner Einkommensteuerveranlagung 2019 eine geänderte Festsetzung nach § 163 AO beantragen kann.
Link zur Verwaltungsanweisung
BMF, Schreiben v. 11.6.2020, IV C 1 - S 2252/19/10028 :002