Ass. jur. Viola C. Didier
Leitsatz
Die Unterbringungskosten in einem Seniorenheim können grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden. Allerdings ist der Abzug der Höhe nach begrenzt.
Sachverhalt
In dem vom Finanzgericht Düsseldorf entschiedenen Fall lebte die 75-jährige Klägerin mit ihrem Ehemann in einem Seniorenstift. Das monatliche Entgelt für die dortige 3-Zimmer-Wohnung betrug 3.532 EUR. Davon entfielen 2.527 EUR auf den Bestandteil Wohnen, 400 EUR auf die Verpflegung und 605 EUR auf die Betreuung. Zusätzlich schloss die Klägerin einen Pflegevertrag über die Erbringung von Pflegeleistungen durch einen ambulanten Pflegedienst ab; sie war nach einer Gehirnblutung der Pflegestufe III zugeordnet worden.
In ihrer Einkommensteuererklärung machte die Klägerin die Aufwendungen, die mit dem Einzug in das Pflegeheim und der Pflegebedürftigkeit in Zusammenhang standen, als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die Unterbringung in der Senioreneinrichtung nur in Höhe eines Tagessatzes von 50 EUR abzüglich einer Haushaltsersparnis in Höhe des Grundfreibetrags sowie die nicht von der Pflegeversicherung erstatteten Pflegekosten.
Entscheidung
Das Finanzgericht Düsseldorf wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Kosten der Unterbringung in einer Senioreneinrichtung seien als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG grundsätzlich berücksichtigungsfähig. Der Höhe nach waren die Aufwendungen jedoch nicht über den vom Finanzamt bereits berücksichtigten Betrag hinaus steuerlich anzuerkennen. Die Richter waren der Auffassung, dass nicht sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit dem Bezug einer Senioreneinrichtung anfielen, ohne Rücksicht auf ihre Höhe als außergewöhnliche Belastung ansetzbar seien. Für die Ermittlung der steuerlich berücksichtigungsfähigen Heimunterbringungskosten seien die Vorschriften des SGB XI heranzuziehen. Nach den Pflegesätzen im Bereich der Pflegestufe III beliefen sich die Kosten auf 26,20 EUR bis 50,43 EUR. Es sei sachgerecht, so das Gericht, den als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähigen Betrag für Unterkunft und Verpflegung in einer Senioreneinrichtung auf diesen Betrag zu begrenzen.
Zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) hat das Finanzgericht die Revision zugelassen. Zur Frage, welche Kosten der Unterbringung und Verpflegung bei Pflegebedürftigen, die zwar in einer Senioreneinrichtung leben, aber dort keinen Pflege-Wohnvertrag abgeschlossen haben, als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind, liege noch keine höchstrichterliche Entscheidung vor.
Hinweis
Zu den üblichen Aufwendungen der Lebensführung gehören auch die Kosten für die altersbedingte Unterbringung in einem Altenheim. Dagegen sind Aufwendungen für die Pflege eines pflegebedürftigen Steuerpflichtigen ebenso wie Krankheitskosten eine außergewöhnliche Belastung i. S. d. § 33 EStG aus tatsächlichen Gründen (BFH, Urteil v. 22.10.2009, VI R 7/09, BStBl 2010 II S. 280). Allerdings kann auch im Falle der Heimunterbringung der Tatbestand des § 33 EStG erfüllt sein, wenn der dortige Aufenthalt ausschließlich durch eine Krankheit veranlasst ist. Denn zu den Krankheitskosten gehören nicht nur die Aufwendungen für medizinische Leistungen im engeren Sinne, sondern auch solche für eine krankheitsbedingte Unterbringung (BFH, Urteil v. 24.2.2000, III R 80/97, BStBl 2000 II S. 294), wenn der Betroffene infolge einer Krankheit pflegebedürftig geworden ist (BFH, Urteil v. 18.4. 2002, III R 15/00 und BFH, Urteil v. 15.4.2010, VI R 51/09).
Link zur Entscheidung
FG Düsseldorf, Urteil vom 21.02.2012, 10 K 2504/10 E