Aufwendungen für eine Wohnung können auch als vorab entstandene WK einer doppelten Haushaltsführung abziehbar sein. Dies setzt jedoch voraus, dass der Steuerpflichtige endgültig den Entschluss gefasst hat, die Wohnung zukünftig im Rahmen einer steuerlich anzuerkennenden doppelten Haushaltsführung zu nutzen[24].

Entsprechend hat das FG Münster entschieden, dass Mietaufwendungen für eine ursprünglich für eine doppelte Haushaltsführung genutzte Wohnung auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für die Dauer einer neuen Arbeitsplatzsuche als (vorweggenommene) WK abgezogen werden können[25].

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