Rn. 750
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Zu den notwendigen Mehraufwendungen, die nach § 9 Abs 1 S 3 Nr 5 EStG als WK zu berücksichtigen sind, zählen insbesondere Aufwendungen für wöchentliche Familienheimfahrten, (zeitlich befristete) Verpflegungsmehraufwendungen und die notwendigen Kosten der Unterkunft am Beschäftigungsort (BFH v 04.04.2019, VI R 18/17, BStBl II 2019, 449). Der Gesetzeswortlaut des § 9 Abs 1 S 3 Nr 5 EStG enthält dabei eine allgemeine Regelung und daneben spezielle Bestimmungen über die abziehbaren Aufwendungen.
§ 9 Abs 1 S 3 Nr 5 S 4–9 EStG beschränken und pauschalieren die iRd doppelten Haushaltsführung berücksichtigungsfähigen Kosten der Unterkunft sowie Fahrtkosten.
Rn. 751
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Mit der Beschränkung der abziehbaren Aufwendungen auf die "notwendigen Mehraufwendungen" führt der Gesetzgeber eine Angemessenheitsprüfung ein, die iRd allgemeinen WK-Begriffs des § 9 Abs 1 S 1 EStG nicht erfolgt. Sind Aufwendungen als überhöht anzusehen, können sie insoweit nicht abgezogen werden, als sie über das erforderliche Maß hinausgehen (BFH v 16.03.1979, VI R 126/78, BStBl II 1979, 473). Dabei ist auf einen objektiven Maßstab und nicht die subjektive Einschätzung des StPfl abzustellen, dh darauf, was ein durchschnittlicher ArbN zur Führung eines zweiten Haushalts als erforderlich ansehen darf. Die Vorstellung darüber, was zum unabdingbaren Muss der Führung eines zweiten Haushalts gehört und was als Luxusaufwendung anzusehen ist, unterliegt den sich insoweit im Zeitablauf wandelnden Vorstellungen der Bevölkerung.
Rn. 752
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Die Feststellungslast für den Nachweis der tatbestandlichen Voraussetzungen des Vorliegens einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung sowie der Entstehung von Aufwendungen iRd doppelten Haushaltsführung trägt der StPfl.
Vorweggenommene oder nachträgliche WK sind nach allgemeinen Grundsätzen zu berücksichtigen. Dh, dass Aufwendungen für eine Wohnung nach § 9 Abs 1 S 1 EStG iVm § 9 Abs 1 S 3 Nr 5 EStG nur dann als vorab entstandene WK einer doppelten Haushaltsführung abziehbar sind, wenn der StPfl endgültig den Entschluss gefasst hat, die Wohnung zukünftig im Rahmen einer steuerlich anzuerkennenden doppelten Haushaltsführung zu nutzen (BFH v 23.10.2019, VI R 1/18, BFH/NV 2020, 354). Ob dies der Fall ist, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung der objektiven Umstände des Einzelfalls zu entscheiden.
Auch iRd doppelten Haushaltsführung ist Drittaufwand nicht anzuerkennen. Mietet beispielsweise der Vater des StPfl die Wohnung an und kommt er auch für die Miete tatsächlich auf, so ist ein Abzug beim StPfl ausgeschlossen (BFH v 13.03.1996, VI R 103/95, BStBl II 1996, 375).