Pkw-Stellplatz und Höchstbetrag für Unterkunftskosten bei doppelter Haushaltsführung
Bei den Anschaffungskosten für die erforderliche Wohnungseinrichtung hat der BFH bereits eine für den Steuerzahler günstige Entscheidung getroffen, sodass diese Aufwendungen nicht unter die 1.000 EUR-Grenze fallen. Gilt dies auch für Aufwendungen eines (separat) angemieteten Pkw-Stellplatz?
Höchstbetrag Unterkunftskosten
Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung im Inland werden die dem Arbeitnehmer tatsächlich entstandenen Aufwendungen für die Nutzung der Wohnung oder Unterkunft bis zu einem nachgewiesenen Betrag von maximal 1.000 EUR im Monat anerkannt. Der Höchstbetrag umfasst nach Auffassung der Finanzverwaltung (BMF, Schreiben v. 24.10.2014, BStBl 2014 I S. 1412, Rz. 104) sämtliche entstehenden Aufwendungen wie z. B. Miete, Betriebskosten, Kosten der laufenden Reinigung und Pflege der Zweitwohnung oder -unterkunft, Zweitwohnungsteuer, Rundfunkbeitrag, Miet- oder Pachtgebühren für Kfz-Stellplätze, Aufwendungen für Sondernutzung (wie Garten), die vom Arbeitnehmer selbst getragen werden. Auch Aufwendungen für einen separat angemieteten Garagenstellplatz seien in den Höchstbetrag einzubeziehen.
BFH zu Einrichtungsgegenständen
Mit Urteil v. 04.04.2019 - VI R 18/17 hat der BFH entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung entschieden, dass die angemessenen Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat der Unterkunft am Beschäftigungsort nicht zu den gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG auf 1.000 EUR monatlich begrenzten Unterkunftskosten gehören, sondern zu den sonstigen notwendigen Mehraufwendungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung, die neben den Unterkunftskosten als Werbungskosten berücksichtigt werden können. Bei den Aufwendungen für Wohnungseinrichtung und Haushaltsartikel handele es sich um sonstige Mehraufwendungen einer doppelten Haushaltsführung, die unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG als Werbungskosten abziehbar sind. Diese Aufwendungen trägt der Steuerpflichtige für die Anschaffung bestimmter Wirtschaftsgüter oder sie dienen, wie die AfA, der Verteilung der Anschaffungskosten auf die Nutzungsdauer der entsprechenden Wirtschaftsgüter. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Steuerpflichtige die Wirtschaftsgüter in der Unterkunft nutzt. Die Nutzung der Einrichtungsgegenstände und der Haushaltsartikel sei nicht mit der Nutzung der Unterkunft als solcher gleichzusetzen, so der BFH. Das Urteil wurde von der Finanzverwaltung auch für allgemein anwendbar erklärt.
Miete für Tiefgaragenstellplatz
Das FG des Saarlandes hat aktuell entschieden (Gerichtsbescheid v. 20.5.2020 , 2 K 1251/17), dass auch die Kosten für einen separat angemieteten Pkw-Stellplatz nicht zu den Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft, sondern zu den sonstigen als Werbungskosten abziehbaren Mehraufwendungen einer doppelten Haushaltsführung gehören.
Der BFH habe schon in Bezug auf die bis 2013 geltende Fassung zwischen den Kosten der Unterkunft am Beschäftigungsort und den sonstigen notwendigen Mehraufwendungen einer doppelten Haushaltsführung differenziert. Aufwendungen für einen (separat angemieteten) Pkw-Stellplatz an der Wohnung am Ort der ersten Tätigkeitsstätte zählten dabei nicht zu den Wohnungskosten (und waren auch nicht mit der Entfernungspauschale abgegolten), sondern konnten als normale notwendige Mehraufwendungen abgezogen werden (BFH Urteil vom 13.11.2012 - VI R 50/11).
Hieran hat sich nach Meinung des FG auch ab 2014 nichts geändert, auch wenn dies in Verwaltung und Schrifttum unterschiedlich bewertet wird. Nach dem Wortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG zählen Aufwendungen für einen (separat angemieteten) Pkw-Stellplatz nicht zu den "Unterkunftskosten" für eine doppelte Haushaltsführung. Eine Unterkunft sei eine Wohnung oder ein Raum, in der bzw. in dem jemand als Gast o. ä. vorübergehend wohnt. Ein Pkw-Stellplatz ist – selbst wenn es sich um einen Garagenplatz handelt – keine Unterkunft. Aufwendungen für einen Pkw-Stellplatz werden nicht für die Nutzung der Unterkunft aufgewendet, sondern für die Nutzung des Pkw-Stellplatzes. Dies wäre nur dann anders zu beurteilen, wenn "Unterkunft" und "Pkw-Stellplatz" eine untrennbare Einheit bildeten, wenn also die Nutzung der Unterkunft nicht ohne Aufwendungen für die Nutzung eines Stellplatzes möglich wäre.
Das FG hat die Revision zwar zugelassen, welche aber vom beklagten Finanzamt nicht eingelegt wurde. In vergleichbaren Fällen sollte man sich daher auf die rechtskräftige Entscheidung des FG des Saarlandes beziehen.
Aktualisierung: Neue Entscheidung des FG Mecklenburg-Vorpommern
Auch das FG Mecklenburg-Vorpommern (Urteil v. 21.09.2022, 3 K 48/22) hat sich aktuell der Auffassung des FG des Saarlandes angeschlossen. Bei der Beantwortung der Frage, was zu den "Unterkunftskosten" gehört, sei vom Wortlaut des Gesetzes auszugehen. Danach sind Kosten eines separat angemieteten Stellplatzes keine Unterkunftskosten, da sie nicht für die Unterkunft, sondern für das davon zu unterscheidende Abstellen des Pkw aufgewendet werden.
Anders wäre es , wenn Wohnung und Stellplatz stets eine untrennbare Einheit bilden würden, oder möglicherweise auch dann, wenn im Einzelfall Wohnung und Stellplatz nur zusammen angemietet werden konnten und zusammen angemietet worden sind. Ersteres trifft z. B. allgemein in Großstädten nicht zu, da eine Wohnung in vielen Fällen auch ohne Stellplatz angemietet oder erworben werden kann. Dem Gesetzeswortlaut entspreche es, dass (s. auch BFH, Urteil v. 4.4.2019, VI R 18/17) zu den "Unterkunftskosten" alle Aufwendungen gehören, die der Steuerpflichtige getragen hat, um die Unterkunft zu nutzen, soweit sie ihr einzeln zugeordnet werden können.
Bei einer Eigentumswohnung gehören dazu die Absetzung für Abnutzung auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie die Zinsen für Fremdkapital sowie die Betriebskosten einschließlich der Stromkosten, nicht dagegen die Kosten für Einrichtungsgegenstände und Haushaltsartikel. Diese zuletzt genannten Kosten lassen sich von der Unterkunft trennen; Einrichtungsgegenstände und Haushaltsartikel können denkbar auch für eine andere Wohnung genutzt werden. Dasselbe treffe auf einen Kfz-Stellplatz zu, der baulich nicht mit der Unterkunft verbunden ist und auch ohne die Unterkunft gemietet werden könnte.
Auch der Sinn und Zweck des Gesetzes spreche für dieses Ergebnis. Die Regelung soll die Kosten im Interesse der Vereinfachung und Typisierung auf einen festen Betrag begrenzen. Dadurch sollte die als zu aufwendig beschriebene Ermittlung des Durchschnittsmietzinses für eine 60 qm große Wohnung überflüssig gemacht werden. Demnach erscheine es als sachgerecht und entspreche dem Gesetzeszweck, dass zu den "Unterkunftskosten" nur diejenige Kosten zählen, die üblicherweise in die Berechnung einer durchschnittlichen Bruttokaltmiete einfließen und damit auch von dem Pauschalbetrag von 1.000 EUR erfasst werden. Dies seien die monatlich aufzuwendenden Beträge für Wasser, Kanalisation, Straßenreinigung, Müllabfuhr, Hausreinigung und -beleuchtung, Schornsteinreinigung, Hauswart, öffentliche Lasten, Gebäudeversicherung und Kabelanschluss. Nicht zur Bruttokaltmiete gerechnet werden Umlagen für Zentralheizung, Warmwasserversorgung, Untermietzuschläge und Zuschläge für Möblierung. Dass Stellplatzkosten in die Berechnung einfließen, sei nicht ersichtlich.
Zusätzlich weist das FG noch darauf hin, dass in der Gesetzesbegründung wohl ausgeführt wird, dass von den Unterkunftskosten auch die Miet- oder Pachtgebühren für Pkw-Stellplätze erfasst seien, dies aber kein anderes Ergebnis rechtfertige. Die subjektive Vorstellung des Gesetzgebers sei unbeachtlich, soweit sie in der gesetzlichen Regelung keinen Niederschlag gefunden hat.
Auch das FG Mecklenburg-Vorpommern hat die Revision zugelassen, weil die Rechtsfrage höchstrichterlich noch nicht geklärt ist. Das beklagte Finanzamt hat die Revision aber offensichtlich wieder nicht eingelegt.
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