Leitsatz
Lädt der Unternehmer Geschäftspartner zu einer Schiffsreise ein, sind die Aufwendungen für die Reise und hiermit zusammenhängende Bewirtungen ungeachtet ihrer betrieblichen Veranlassung nicht abziehbar, wenn ein Zusammenhang mit der Unterhaltung der Teilnehmer oder der Repräsentation des Unternehmens nicht ausgeschlossen werden kann.
Normenkette
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG
Sachverhalt
Ein Unternehmen aus Norddeutschland mit einem Umsatz von ca. 28 Mio. EUR hatte Geschäftspartner und Mitarbeiter zu einer Regatta-Begleitfahrt anlässlich der "Kieler Woche" eingeladen. Dazu war ein historisches Segelschiff gechartert worden. Dafür sowie für die Bewirtung an Bord entstanden Kosten von ca. 11.000 EUR. Das Unternehmen machte davon ca. 7.300 EUR als Betriebsausgaben geltend und bezog sich dafür auf zwei BMF-Schreiben zum Abzug von Aufwendungen für VIP-Logen (BMF, Schreiben vom 22.8.2005, BStBl I 2005, 845 und BMF, Schreiben vom 11.7.2006, BStBl I 2006, 447).
Das FA hielt die Kosten wegen 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG für insgesamt nicht abziehbar. Das FG teilte diese Auffassung (Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 27.5.2009, 2 K 40112/08, EFG 2009, 1368).
Entscheidung
Auch der BFH sah das so und wies die Revision des Unternehmens zurück. Das Abzugsverbot erfasse auch Aufwendungen, die mit der Nutzung eines Schiffs zur Unterhaltung von Geschäftsfreunden zusammenhingen. Die sog. Sponsoring-Erlasse des BMF seien einerseits nicht einschlägig, hätten andererseits aber auch keine Bindungswirkung gegenüber den Gerichten.
Hinweis
1. Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG dürfen Aufwendungen "für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen" den steuerlichen Gewinn nicht mindern. Das Abzugsverbot war 1960 geschaffen worden, weil solche Kosten als durch "überflüssige und unangemessene Repräsentation" veranlasst angesehen wurden. Dabei war nicht nur die Lebensführung des Stpfl. selbst, sondern auch die seiner Geschäftsfreunde als Kriterium für die Nichtabziehbarkeit herangezogen worden.
Der BFH hat daraus schon bisher abgeleitet, dass das Abzugsverbot bereits dann eingreift, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Schiff zu Unterhaltung, Sport oder Repräsentation eingesetzt wird. Abziehbar sind Kosten für ein Schiff also etwa dann, wenn es nur für Transportzwecke oder als "schwimmender Besprechungsraum" (so im Fall des BFH-Urteils v. 3.2.1993, I R 18/92, BFHE 170, 537, BStBl II 1993, 367) verwendet wird. Durch die Nutzung zu Unterhaltungszwecken unterscheidet sich deshalb eine "Jacht" von anderen Schiffen.
2. Das klagende Unternehmen hatte bereits von sich aus nicht alle Kosten für das Schiff und die Bewirtung als Betriebsausgaben geltend gemacht, sondern nur einen Teil, der seiner Meinung nach auf abziehbare Kosten z.B. für Werbung entfiel. Dazu hatte sich das Unternehmen auf die Erlasse der Finanzverwaltung für die Anmietung von sog. VIP-Logen bezogen. Mietet ein Unternehmen etwa in einem Sportstadion eine solche Loge an, um dorthin Geschäftsfreunde einzuladen, können die Aufwendungen nach den betreffenden Erlassen pauschal in anteilige Kosten für Werbung, Geschenke und Bewirtung aufgeteilt und dementsprechend anteilig als Betriebsausgaben abgezogen werden. Das Unternehmen war der Meinung, die Beobachtung einer Regatta von einem anderen Schiff aus sei dem Besuch einer Sportveranstaltung in einer VIP-Loge vergleichbar.
Dieser Argumentation hat sich der BFH schon deshalb nicht angeschlossen, weil er sich durch die Erlasse der Finanzverwaltung nicht gebunden sah. Andererseits wies er darauf hin, dass sich die von den Erlassen geregelten Fälle dadurch auszeichnen, dass Vertragspartner des Unternehmens jeweils der Sportveranstalter ist, der dem Unternehmen ein Leistungsbündel anbietet, das sich aus dem Besuch der Veranstaltung, der Vermietung der Räume sowie weiteren Leistungen zusammensetzt. Vergleichbar damit wäre der Regattabesuch wohl allenfalls dann gewesen, wenn der Regattaveranstalter selbst Begleitfahrten mit Zusatzleistungen angeboten hätte.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 2.8.2012 – IV R 25/09