Die Kosten werden auf der Grundlage des Kostenrechnungssystems bestimmt. Ausgangspunkt für die Kostenermittlung ist der Grundsatz des Fremdvergleichs. Danach sind die Kosten für konzerninterne Leistungen nach den auch gegenüber fremden Dritten angewendeten Methoden zu ermitteln. Folglich sind die Kosten entscheidend, die dem Leistenden bei einem konzerninternen Geschäft für die Lieferung bzw. Leistung erwachsen.[1] Dabei wird von Vergleichbarkeit ausgegangen, wenn es entweder keine signifikanten Unterschiede gibt, die zu einer Beeinflussung des Gewinnaufschlags führen[2], oder bestehende Differenzen durch eine Berichtigung eliminiert werden können. Sofern solche Abweichungen vorliegen, muss ihnen durch Anpassungen Rechnung getragen werden. Hierfür ist insbesondere die Kenntnis der übernommenen Funktionen und Risiken ("Funktions- und Risikoanalyse") von besonderer Bedeutung. Allerdings ist eine Anpassung nicht erforderlich, wenn die unterschiedlichen Aufwendungen lediglich auf der Effizienz bzw. Ineffizienz der Unternehmen beruhen.[3] Laut Finanzverwaltung[4] ist von den Kosten des Herstellers oder Leistenden auszugehen, wobei diese nach einer Methode zu ermitteln sind, die auch gegenüber fremden Dritten eingesetzt wird. Wenn es keine Lieferungen oder Leistungen an Dritte gibt, muss die angewendete Methode "betriebswirtschaftlichen Grundsätzen" entsprechen.

[1] OECD-Guidelines, Tz. 2.39.
[2] OECD-Guidelines, Tz. 2.41: "none of the differences (if any) between the transactions being compared or between the enterprises undertaking those transactions materially affect the cost plus mark up in the open market"
[3] OECD-Guidelines, Tz. 24.5.

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