Leitsatz

Erstattet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für dessen Pkw sämtliche Kosten, wendet er Barlohn und nicht einen Nutzungsvorteil i.S.d. § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG zu.

 

Normenkette

§ 3 Nr. 16 EStG , § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG , § 8 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 EStG , § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG

 

Sachverhalt

In den Anstellungsverträgen waren den Gesellschafter-Geschäftsführern der Klägerin zwei Möglichkeiten hinsichtlich der Pkw-Nutzung eingeräumt worden.

Entweder konnten sie einen Dienstwagen auch privat nutzen und den hierdurch erwachsenden privaten Vorteil in Form eines Sachbezugs versteuern.

Sie konnten aber auch ihr eigenes Auto zur Verfügung stellen; für diesen Fall übernahm die Klägerin sämtliche Kosten (einschließlich der AfA) gegen monatlichen Nachweis.

Die Gesellschafter-Geschäftsführer entschieden sich für die zweite Alternative.

Das FA erließ gegen die Klägerin einen LSt-Haftungs- und Pauschalierungsbescheid und erfasste die private Kfz-Nutzung als Sachbezug nach der sog. 1%-Methode. Das FG wies die Klage ab.

 

Entscheidung

Die Revision der Klägerin führte zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung an das FG. Im Streitfall sei kein Nutzungsvorteil, sondern Barlohn zugewendet worden. Die Gesellschafter-Geschäftsführer hätten sich für die Kostenerstattung und damit für die Zuwendung von Barlohn entschieden. Vom FG sei u.a. noch zu prüfen, ob und in welcher Höhe steuerfreie Reisekostenerstattungen (§ 3 Nr. 16 EStG) vorlägen bzw. ob die Voraussetzungen des § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG erfüllt seien.

 

Hinweis

Die Besprechungsentscheidung betrifft die Frage der Abgrenzung von Barlohn und Sachbezug bei Nutzung eines Kfz.

Der BFH stellt klar, dass – sofern einem Arbeitnehmer Geld zugewendet wird – dieses mit dem Nennwert anzusetzen ist. Eine (abweichende) Bewertung ist in einem solchen Fall weder geboten noch statthaft. Besteht der Arbeitslohn hingegen in Sachbezügen, so ist deren Geldeswert nach § 8 Abs. 2 EStG zu ermitteln.

Ferner wird in der Besprechungsentscheidung betont, dass ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer nur Nutzungsvorteile über solche Wirtschaftsgüter einräumen kann, über die er wirtschaftlich verfügt. Dies ist nicht der Fall, wenn ein Arbeitnehmer für sein eigenes Kfz lediglich eine Kostenerstattung durch den Arbeitgeber erhält. Insbesondere führt die bloße Übernahme der Kosten für ein privates Kfz des Arbeitnehmers nicht zu einer Übertragung der Nutzungsbefugnis auf den Arbeitgeber, wie dies etwa beim Abschluss eines Mietvertrags oder Leasingvertrags der Fall sein kann.

Ausnahmsweise können Nutzungsvorteile durch den Arbeitgeber aber dann vermittelt werden, wenn sich das Kfz zwar im zivilrechtlichen Eigentum des Arbeitnehmers befindet, der Arbeitgeber aber wirtschaftlicher Eigentümer ist (vgl. dazu BFH, Urteil vom 26.7.2001, VI R 122/98, BStBl II 2001, 844, BFH-PR 2002, 10).

Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dass dem Arbeitnehmer für die Nutzung des (eigenen) Kfz alle Kosten erstattet werden, so liegt eine Barlohnzahlung vor. Diese ist ggf. nach § 3 Nr. 16 EStG steuerfrei, unterfällt aber im Übrigen als Arbeitslohn dem Lohnsteuerabzug.

Soweit dagegen der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein betriebliches Kfz zur privaten Nutzung überlässt, wird ein geldwerter Vorteil (Sachlohn) zugewendet. Dieser Vorteil ist – sofern nicht ab dem VZ 1996 ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wird – nach § 8 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG zu erfassen. Der Wert ist in Bezug auf Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG zu erhöhen.

Ob für den Arbeitnehmer eine Besteuerung des Sachbezugs (Überlassung des betrieblichen Kfz) oder des Barlohns (Kostenerstattung) wirtschaftlich günstiger ist, kann nicht von vornherein beantwortet werden. Dies hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

In beiden Fällen trägt der Arbeitnehmer keine Kfz-Kosten. Die steuerlichen Auswirkungen sind aber unterschiedlich, je nachdem, ob eine Barlohnzahlung oder ein Sachbezug vorliegt.

Übernimmt der Arbeitgeber sämtliche Kosten des Arbeitnehmers für dessen Kfz, so ist zwischen Dienstreisen, privaten Fahrten sowie Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu unterscheiden. Bezüglich der Dienstreisen kommt eine steuerfreie Reisekostenerstattung nach § 3 Nr. 16 EStG in Betracht. Hinsichtlich des Anteils für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte liegt Arbeitslohn vor, für den allerdings eine Pauschalierung durch den Arbeitgeber in Betracht kommt (§ 40 Abs. 2 Satz 2 EStG).

Steuerlich günstiger kann eine Überlassung eines betrieblichen Kfz an den Arbeitnehmer – mit der Folge der Besteuerung eines Sachbezugs – dann ausfallen, wenn das Kfz in erheblichem Umfang auch privat genutzt wird. Denn bei der sog. 1%-Methode kommt es auf den Umfang der privaten Nutzung ja gerade nicht an.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 6.11.2001, VI R 54/00

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