Rz. 26
Dem Unternehmer stehen für die Ermittlung des privaten Nutzungsanteils grundsätzlich 2 Bewertungsmethoden offen:
Pauschaler Ansatz des Entnahmewerts der privaten Nutzung – unabhängig von der tatsächlichen Höhe des Umfangs der Privatnutzung und unabhängig von der tatsächlichen Fahrleistung – gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG für jeden Kalendermonat mit 1 %, d. h. pro Jahr mit 12 % des inländischen Bruttolistenpreises[1] im Zeitpunkt der Erstzulassung. Kosten für Sonderausstattung[2] sind mit Ausnahme der nur betrieblich nutzbaren Sonderausstattungen, wie z. B. des 2. Pedalsatzes eines Fahrschulfahrzeugs,[3] ebenfalls mit dem Bruttolistenpreis zu berücksichtigen. Weder beim Kauf des Kfz tatsächlich ausgehandelte Rabatte noch pauschale Abschläge auf den Listenpreis sind zulässig.[4] Zur Förderung der Elektromobilität in Sinne des Klimaschutzes ist der Bruttolistenpreis bei Elektrofahrzeugen und extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen bei Erfüllung bestimmter Bedingungen nur zu einem Viertel bzw. zur Hälfte anzusetzen.[5]
Die unterschiedlichen Voraussetzungen sind nachfolgender Tabelle zur entnehmen.[6]
Kfz-Art Anschaffung Bedingung Rechtsgrundlage Entnahmewert pro Monat Elektrofahrzeug Anschaffung nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2031 keine CO2-Emission
und
Bruttolistenpreis max. 60.000 EUR§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 EStG 0,25 % des Bruttolistenpreises Elektrofahrzeug
bzw.
extern aufladbares HybridelektrofahrzeugAnschaffung nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2022 CO2-Emission max. 50 g je gefahrenen Kilometer
oder
Reichweite elektrisch mind. 40 km§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 2 EStG
i. V. m. § 3 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 Elektromobilitätsgesetz (EmoG)0,5 % des Bruttolistenpreises Elektrofahrzeug
bzw.
extern aufladbares HybridelektrofahrzeugAnschaffung nach dem 31.12.2021 und vor dem 1.1.2025 CO2-Emission max. 50 g je gefahrenen Kilometer
oder
Reichweite elektrisch mind. 60 km§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 4 EStG 0,5 % des Bruttolistenpreises Elektrofahrzeug
bzw.
extern aufladbares HybridelektrofahrzeugAnschaffung nach dem 31.12.2024 und vor dem 1.1.2031 CO2-Emission max. 50 g je gefahrenen Kilometer
oder
Reichweite elektrisch mind. 80 km§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 5 EStG 0,5 % des Bruttolistenpreises Bei Elektrofahrzeugen oder extern aufladbaren Elektrohybridfahrzeugen, die die o. g. Bedingungen gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nrn. 2–4 EStG nicht erfüllen und vor dem 31.12.2023 angeschafft wurden, ist der Listenpreis um die darin enthaltenen Kosten für das Batteriesystem pauschal zu mindern.[7] Diese auslaufende Altregelung (sog. Nachteilsausgleich) richtet sich nach dem Anschaffungsjahr und der Batteriekapazität und ist wie folgt auf abschmelzende Höchstbeträge beschränkt.[8]
Anschaffungsjahr/Jahr der Erstzulassung Minderungsbetrag in EUR/kWh der Batteriekapazität Höchstbetrag in EUR 2013 und früher 500 10.000 2014 450 9.500 2015 400 9.000 2016 350 8.500 2017 300 8.000 2018 250 7.500 2019 200 7.000 2020 150 6.500 2021 100 6.000 2022 50 5.500 Wird das Batteriesystem nicht zusammen mit den Kfz angeschafft, sondern sind dafür z. B. separate Leasingraten zu entrichten, so sind diese in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar, ohne Rücksicht auf eine eventuelle private Mitnutzung.[9] Es ist auch zulässig, die Nutzungsentnahme ausgehend vom Listenpreis für das Kfz mit Batteriesystem zu berechnen, sofern der Marktpreis dafür bekannt ist, und darauf den pauschalen Abschlag vorzunehmen.[10] Die Höhe der Anschaffungskosten im Einzelfall ist daher wie auch der Umfang der privaten Nutzung für die Bemessung des Pauschalwerts ohne Belang. Verfassungsrechtlich ist die typisierende Regelung in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG dem Grunde und auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.[11] Die Regelung genügt dem Demokratieprinzip und ist daher formell ebenfalls in verfassungsmäßiger Weise zustande gekommen.[12] Durch den pauschalen Nutzungswert sind alle Kraftfahrzeugkosten mit Ausnahme der außergewöhnlichen Aufwendungen (vgl. Rz. 16 und Rz. 17) abgegolten, und zwar auch dann, wenn diese eindeutig bei einer Privatfahrt bzw. einer betrieblich veranlassten Fahrt angefallen sind. Die Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zur Erzielung von Überschusseinkünften – wie z. B. im vom BFH entschiedenen Fall zu Einkünften als Arbeitnehmer – ist durch die Bewertung der privaten Nutzung nach der 1 %-Regelung nicht mit abgegolten. Sie ist vielmehr zusätzlich zur pauschalen Nutzungsentnahme für Privatfahrten mit den auf sie entfallenden tatsächlichen Selbstkosten als Entnahme zu erfassen.[13] Auch die Nutzung eines betrieblichen Kfz für einen weiteren Betrieb (sog. betriebsfremde Nutzung) fällt nicht unter die 1 %-Regelung.[14] Die Abgeltungswirkung der 1 %-Regelung tritt jedoch wiederum ein bei einer unentgeltlichen Nutzungsüberlassung an einen Dritten (z. B. Ehegatten) aus privaten Gründen, auch wenn dieser Steuerpflichtige das Kfz für seine eigenen betrieblichen Zwecke nutzt. Der BFH unterscheidet hier genau zwischen der Privatentnahme nach ...
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