Nach § 2 Abs. 2 KraftStG richten sich die im KraftStG verwendeten Begriffe des Verkehrsrechts nach den jeweiligen verkehrsrechtlichen Vorschriften. Hintergrund ist die enge Verknüpfung der Tatbestände des Kraftfahrzeugsteuerrechts mit dem Verkehrsrecht. Entsprechend sind die Finanzbehörden auch grundsätzlich an Entscheidungen der Verkehrsbehörden (Verwaltungsakte) gebunden. Dies gilt z. B. für Hubraum, zulässiges Gesamtgewicht, Schadstoffklasse sowie Partikel- und Kohlendioxidemission. Hierbei sind die Mitwirkungspflichten des Bundesamts für Güterverkehr und die Mitwirkungspflichten der Zulassungsbehörden in den §§ 2 und 5 KraftStDV explizit geregelt.

Darüber hinaus ist die Finanzverwaltung an die weitere Auslegung des Verkehrsrechts durch die Verkehrsbehörden gebunden. Dies gilt für die Beurteilung der Verkehrsbehörden zu Schadstoff-, Kohlendioxid- und Geräuschemissionen, anderer Bemessungsgrundlagen technischer Art sowie der Fahrzeugklassen und Aufbauarten. Die Beurteilung der Fahrzeugklassen und Aufbauarten betrifft insbesondere die Einstufung von Kraftfahrzeugen in bestimmte Fahrzeugarten, z. B. Pkw, Kraftrad, Wohnmobil oder anderes Fahrzeug. Zu Letzteren gehören z. B. Nutzfahrzeuge, wie Lkw oder Zugmaschinen. Im Ergebnis handelt es sich bei der von den Verkehrsbehörden nach § 3 Abs. 1 S. 2 ausgefertigten Zulassungsbescheinigung (Fahrzeugpapieren) um einen für die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer bindenden Grundlagenbescheid i. S. d. § 171 Abs. 10 AO. Die dort von der Zulassungsbehörde dokumentierten Feststellungen sind insbesondere bei Anwendung der Steuersätze und Gewährung von Kraftfahrzeugsteuerbefreiungen und der Einstufung eines Fahrzeugs in eine bestimmte Fahrzeugklasse zugrunde zu legen.[1]

Die örtlich zuständigen Zulassungsbehörden dokumentieren hierbei ihre Entscheidungen in den Fahrzeugpapieren, das sind die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II; vgl § 11, 12 FZV. Die Daten werden den nach § 1 KraftStG örtlich zuständigen Hauptzollämtern als für die Festsetzung und Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörden auf Grundlage der Mitwirkungspflichten nach 5 KraftStDV regelmäßig in einem auf § 5 Abs. 3 KraftStDV gestützten vollmaschinellen Verfahren übermittelt. Die Daten werden dann im Rahmen des Festsetzungsverfahrens durch die Hauptzollämter berücksichtigt.

Über die Menge der verkehrsrechtlich als Pkw eingestuften Fahrzeuge hinaus hatte der Gesetzgeber mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes[2] in § 2 Abs. 2a KraftStG einen weiteren Katalog von Kraftfahrzeugen normiert, die – unabhängig von ihrer verkehrsrechtlichen Einstufung – kraftfahrzeugsteuerrechtlich als Pkw gelten. Diese ergänzenden Begriffsbestimmungen sind mit dem Gesetz zur Änderung des Versicherungsteuergesetzes und des Kraftfahrzeugsteuergesetzes[3] mit Wirkung vom 12.12.2012 aufgehoben worden. Lediglich die Vorschrift des § 2 Abs. 2a KraftStG hatte aufgrund der unbefristeten Übergangsfrist nach § 18 Abs. 12 KraftStG bis 2020 Bedeutung behalten. Die Vorschrift des § 18 Abs. 12 KraftStG ist letztlich durch Art. 1 Nr. 9 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes mit Wirkung ab dem 23.10.2020 aufgehoben worden.[4]

 
Hinweis

Einstufung durch die Zulassungsbehörden

Die Feststellungen der Zulassungsbehörden sind seit der Neufassung des § 2 Abs. 2 KraftStG durch Art 2 Nr. 1 des VerkehrStÄndG[5] auch für die Beurteilung der Fahrzeugklasse und der Aufbauart verbindlich und der Kraftfahrzeugbesteuerung grundsätzlich zu Grunde zu legen.

[2] Drittes Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes v. 21.12.2006, BGBl 2006 I S. 3344.
[3] Verkehrsteueränderungsgesetz (VerkehrStÄndG) v. 5.12.2012, BGBl 2012 I S. 2431.
[4] Gesetz v. 16.10.2020, BGBl I 2020 S. 2184.
[5] Verkehrsteueränderungsgesetz (VerkehrStÄndG) v. 5.12.2012, BGBl 2012 I S. 2431.

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